Bearbeiterin: Katrin Reinhardt

A. Gesetzeswortlaut von § 4 Nr. 4 UWG

„Unlauter handelt insbesondere, wer


4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; …“


B. Inhaltsverzeichnis

Klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf die Überschriften, um direkt zu den jeweiligen Abschnitten zu gelangen!

I.  EU-Recht
II. Verkaufsförderungsmaßnahmen
III. Bedingungen für ihre Inanspruchnahme
IV. Klar und eindeutig
V. Zeitpunkt und Umfang der Information

C. Literatur



I. EU-Recht

II. Verkaufsförderungsmaßnahmen

§ 4 Nr. 4 stellt besondere Bedingungen auf, die bei der Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu beachten sind, um diese wettbewerbskonform zu gestalten.

Eine abschließende Aufzählung, welche Tätigkeiten als Verkaufsförderungsmaßnahme zu bewerten sind, gibt das Gesetz nicht, es werden lediglich Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als Beispiele aufgezählt. Grundsätzlich ist eine Verkaufsförderungsmaßnahme eine Werbemaßnahme, welche einem potentiellen Kunden eine geldwerte Vergünstigung für den Fall eines Erwerbs in Aussicht stellt. So kann auch ein Räumungsverkauf mit Preisreduzierungen unter den Begriff fallen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 66/07).

Zweck der Vorschrift ist es, den Kunden – in der Regel Verbraucher, aber auch sonstige Marktteilnehmer – vor der Missbrauchsgefahr zu schützen, die mit dem Angebot verlockender Vergünstigungen und darauf beruhender Kaufentscheidungen einher geht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07).

III. Bedingungen für ihre Inanspruchnahme

Die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme muss die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nennen, d.h. der Adressat der Werbung muss dieser alle wesentlichen Voraussetzungen und Folgen der Maßnahme entnehmen können. Die Vorschrift ist dabei weit auszulegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2013, Az. 4 U 217/12). Insbesondere fallen darunter alle Umstände, welche sich für den Kunden als Einschränkung des Zugangs zu der Vergünstigung darstellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013, Az. 6 U 219/12).

Zu den anzugebenden Bedingungen der Inanspruchnahme können beispielsweise gehören:

1. Anfang und Ende / Zeitraum der Aktion

Dabei muss nicht zwangsläufig ein Kalenderdatum genannt werden, wenn sich die Zeitraum auch anderweitig ergibt. Es genügt z.B. auch die Angabe „solange der Vorrat reicht“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06), soweit der Kunde dadurch informiert wird, dass die Menge der Zugabe geringer als die Menge der Hauptware ist.

Ein Anfangszeitpunkt für eine Aktion ist nur dann zu nennen, wenn diese noch nicht begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 68/07). Ein Endzeitpunkt ist immer dann zu nennen, wenn ein solcher vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06). Bei Räumungsverkäufen muss nicht zwangsläufig eine Festlegung auf einen bestimmten Zeitrahmen erfolgen. Bei Eröffnungs- oder Einführungsangeboten ist der Informationsbedarf des Kunden, bis wann ein solches gelten solle, in der Regel aber gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09).

Ein vorzeitiger Abbruch einer Verkaufsförderungsmaßnahme kann gemäß § 5 irreführend sein, wenn der Veranstalter nicht im Vorfeld auf eine mögliche Verkürzung hingewiesen hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12).

2. Genaue Art der Vergünstigung

Bei einer Rabattaktion ist der Kunde über die Höhe des Rabatts zu infomieren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2007, Az. 4 U 41/06). Der Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung muss hingegen nicht angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2011, AZ. I ZR 192/09).

3. Weitere Bedingungen

Als weitere Bedingungen der Inanspruchnahme können beispielsweise der Veranstalter der Aktion, mögliche Empfänger der Vergünstigung, ein Einlösungszeitraum (z.B. bei Gutscheinen) oder die Tatsache der Begrenzung auf bestimmte Produkte anzugeben sein. In jedem Fall muss für den Kunden der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Verkaufsförderungsmaßnahme aus den erhaltenen Informationen erkennbar sein (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 U 210/14).

IV. Klar und eindeutig

Die Vermittlung der Informationen über die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme an den Kunden muss zudem in klarer und eindeutiger Weise erfolgen. Die Beurteilung hat hier im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06) zu erfolgen, wobei die Figur des verständigen Durchschnittsverbrauchers Maßstab der Beurteilung ist. Dieser muss auf Grund der Informationen und der Art und Weise der Präsentation in der Lage sein, eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.10.2012, Az. C-428/11).

Dabei kommt es nicht lediglich darauf an, dass die Information an sich eindeutig und klar verständlich ist, sondern auch darauf, dass der Kunde erkennt, dass es sich überhaupt um relevante Informationen für eine Verkaufsförderungsmaßnahme handelt und die Informationen darüber hinaus leicht zugänglich sind. Welche Kriterien im Einzelnen zu beachten sind, hängt dabei auch vom verwendeten Medium (Zeitung, Plakat, Radio, Fernsehen, Internet etc.) ab.

So kann im Fernsehen die Einblendung einer Internet-Adresse für weitere Informationen ausreichend sein, wenn diese groß und lang genug eingeblendet wird, dass eine Notierung möglich ist. Das Sprechen der Adresse ist nicht unbedingt erforderlich (vgl. auch hier BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06 und OLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 5/13).

Bei einem Sternchenhinweis zu einem Preisnachlass in einem Prospekt kann es hingegen unlauter sein, wenn dieser Hinweis erst auf einer anderen Seite des Prospekts erläutert werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2008, Az. 2 U 56/08).

Des Weiteren müssen auch Einschränkungen der Verkaufsförderungsmaßnahme klar und eindeutig verständlich sein. Hinweise wie „ausgenommen Werbeware“ oder „ausgenommen in Anzeigen und Prospekten beworbene Waren“ genügen diesem Erfordernis nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05).

V. Zeitpunkt und Umfang der Information

Die Formulierung des Gesetzestextes „bei Verkaufsförderungsmaßnahmen“ gibt für die Feststellung des erforderlichen Zeitpunktes keine klare Orientierung. Daraus zu entnehmen, dass bei jedem Werbehinweis auf eine solche Maßnahme die erforderlichen Informationen zu erteilen seien, wäre jedoch zu weitgehend. Insbesondere sind die Gegebenheiten des verwendeten Mediums zu beachten.

In jedem Fall muss der Kunde Gelegenheit haben, sich vor einer Kaufentscheidung über alle Bedingungen, Befristungen und Beschränkungen einer Aktion zu informieren. So genügt es bei einer Anzeigenwerbung beispielsweise, wenn für weitere Informationen auf eine Webseite verwiesen wird, soweit der Kunde auf Grund der Anzeigenwerbung allein noch nicht an der Verkaufsförderungsmaßnahme teilnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07).



C. Literatur zu § 4 Nr. 4 UWG

Faustmann/Ramsperger, Räumen ohne Grenzen – ist jetzt alles erlaubt?
WRP 2011, 1241

Köhler, Zur richtlinienkonformen Auslegung der Transparenzgebote des § 4 Nr. 4 und 5 UWG
WRP 2011, 1023

Schröler, Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen bei der Verlängerung und dem Abbruch von zeitlich befristeten Rabattaktionen
GRUR 2013, 564

zurück zum Inhaltsverzeichnis