Bearbeiterin: Katrin Reinhardt
A. Gesetzeswortlaut von § 4 Nr. 6 UWG
„Unlauter handelt insbesondere, wer
- …
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; …“ -
B. Inhaltsverzeichnis
Klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf die Überschriften, um direkt zu den jeweiligen Abschnitten zu gelangen!
C. Literatur
I. EU-Recht
§ 4 Nr. 6 wird beim Inkrafttreten der UWG-Novelle 2015 (genauer Zeitpunkt derzeit noch unbekannt) aufgehoben, da die Vorschrift nicht mit der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist.
Bis dahin ist die Vorschrift gemäß der UGP-Richtlinie auszulegen, welche ein allgemeines Verbot der Kopplung von Gewinnspielen/Preisausschreiben mit dem Erwerb einer Ware/Dienstleistung nicht vorsieht (BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 4/06 – Millionen-Chance II). Daher ist ein geschäftliches Verhalten, durch welches eine solche Kopplung vorgenommen wird, entgegen dem Wortlaut des § 4 Nr. 6 nicht allein deswegen als unlauter anzusehen.
Eine Unlauterkeit eines solchen Angebots kommt nur dann in Betracht, wenn gleichzeitig ein anderer Unlauterkeitstatbetand erfüllt wird (z.B. Nr. 17, 20, 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, Irreführung gemäß § 4 Nr. 5 oder § 5). Dies wäre im Rahmen dieser Vorschriften zu erörtern.
C. Literatur zu § 4 Nr. 6 UWG
Ernst/Seichter, Bestimmung des Kaufpreises durch Spiel – Glücksspielelemente im Werberecht
WRP 2013, 1437
Günther/Leible, „Millionen-Chance II“ – Das endgültige Aus für § 4 Nr. 6 UWG?
GRUR-Prax 2011, 209
Krüger, Die Kopplung von Umsatzgeschäften mit Glücksspielen
GRUR-Prax 2012, 129
zurück zum Inhaltsverzeichnis