A. Gesetzeswortlaut von § 17 UWG

§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

B. Inhaltsverzeichnis

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I.    Tatobjekt
II.   Tatbestände

1.   Geheimnisverrat
2.   Betriebsspionage
3.   Geheimnishehlerei

III.   Subjektiver Tatbestand
IV.  Rechtsfolgen

C. Literatur



I. Tatobjekt

II. Tatbestände

1. Geheimnisverrat

2. Betriebsspionage

3. Geheimnishehlerei

III. Subjektiver Tatbestand

IV. Rechtsfolgen



C. Literatur
zu § 17 UWG

Ann, Know-how – Stiefkind des Geistigen Eigentums?
GRUR 2007, 39

Brammsen, Rechtsgut und Täter der Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG)
wistra 2006, 201

Dorner, Know-how-Schutz im Umbruch
2013

Gaugenrieder/Unger-Hellmich, Kow-how-Schutz – gehen mit dem Mitarbieter auch die Unternehmensgeheimnisse?
WRP 2011, 1364

Kalbfus, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
WRP 2013, 584

Mayer, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis oder Geheimniskrämerei?
GRUR 2011, 884

Mitsch, Wertungswidersprüche bei § 18 UWG n.F.
GRUR 2004, 824

Werner, Eingriff in das (Rollen-) Spielsystem – Spielregeln und regelwidrige Drittprogramme bei Online-Spielen
CR 2013, 516

Westermann, Der BGH baut den Know-how-Schutz aus
GRUR 2007, 116

Wüterich/Breucker, Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Werbe- und Kommunikationskonzepten
GRUR 2004, 389

Zentek, Präsentationsschutz
WRP 2007, 507

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