A. Gesetzeswortlaut von § 19 UWG

§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

 

B. Inhaltsverzeichnis

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I.  Anstiftung zu einer Straftat gem. §§ 17, 18
II. Beteiligung an einer Straftat gem. §§ 17, 18
III. Strafantrag

C. Literatur



I. Anstiftung zu einer Straftat gem. §§ 17, 18

II. Beteiligung an einer Straftat gem. §§ 17, 18

III. Strafantrag



C. Literatur
zu § 19 UWG

Ann, Know-how – Stiefkind des Geistigen Eigentums?
GRUR 2007, 39

Brammsen, Rechtsgut und Täter der Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG)
wistra 2006, 201

Dorner, Know-how-Schutz im Umbruch
2013

Gaugenrieder/Unger-Hellmich, Kow-how-Schutz – gehen mit dem Mitarbieter auch die Unternehmensgeheimnisse?
WRP 2011, 1364

Kalbfus, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
WRP 2013, 584

Mayer, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis oder Geheimniskrämerei?
GRUR 2011, 884

Mitsch, Wertungswidersprüche bei § 18 UWG n.F.
GRUR 2004, 824

Werner, Eingriff in das (Rollen-) Spielsystem – Spielregeln und regelwidrige Drittprogramme bei Online-Spielen
CR 2013, 516

Westermann, Der BGH baut den Know-how-Schutz aus
GRUR 2007, 116

Wüterich/Breucker, Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Werbe- und Kommunikationskonzepten
GRUR 2004, 389

Zentek, Präsentationsschutz
WRP 2007, 507

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