A. Gesetzeswortlaut von § 20 UWG

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1
1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder

2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

B. Inhaltsverzeichnis

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I.       Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit
II.      Rechtsfolge
III.     Verwaltungsbehörde

C. Literatur


 

I.       Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit

II.      Rechtsfolge

III.      Verwaltungsbehörde



C. Literatur
zu § 20 UWG

Köhler, Neue Regelungen zum Verbraucherschutz bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen
NJW 2009, 2567

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