A. Gesetzeswortlaut von § 5a UWG

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;

2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, und

5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie

2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


B. Inhaltsverzeichnis

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I.  Verschweigen von Tatsachen
II. Vorenthalten von wesentlichen Informationen
III. Wesentliche Informationen – Beispiele
IV. Beurteilung der Vorenthaltung

C. Literatur



I. Verschweigen von Tatsachen

II. Vorenthalten von wesentlichen Informationen

III. Wesentliche Informationen – Beispiele

IV. Beurteilung der Vorenthaltung



C. Literatur zu § 5a UWG

Alexander, Die Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland und Österreich
GRUR Int. 2012, 1

Alexander, Die „Aufforderung zum Kauf“ im Lauterkeitsrecht
WRP 2012, 125

Alexander, Fachliche Sorgfalt und Gewinnspielwerbung gegenüber Kindern

WRP 2014, 1010 ff.

Amschewitz, Die Nachprüfbarkeit der Werbung mit selbst durchgeführten Studien
WRP 2013, 571

Bergmann, Richtlinienkonforme Auslegung im Unterlauterkeitsrecht am Beispiel der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG
Festschrift Krämer, 2009, 163

Birk, Corporate Responsibility, unternehmerische Selbstverpflichtungen und unlauterer Wettbewerb
GRUR 2011, 196

Blasek, Kostenfallen im Internet – ein Dauerbrenner
GRUR 2010, 396

Bornkamm, Irrungen, Wirrungen – Der Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen
WRP 2012, 1

Deutsch, Preisangaben und „Opt-out”-Versicherungen bei Flugbuchungen im Internet
GRUR 2011, 187

Enst, Noch mehr Informationspflichten – Die DL-InfoV
CR 2010, 481

Fezer, Lebensmittelimitate, gentechnisch veränderte Produkte und CSR-Standards als Gegenstand des Informationsgebots im Sinne des Art. 7 UGP-RL – Lauterkeitsrechtliche Informationspflichten nach § 5a UWG zum Schutz vor irreführender Lebensmittelvermarktung
WRP 2010, 5767

Führich, Preisanpassung im Prospekt des Reiseveranstalters nach neuem Recht
RRa 2009, 162

Jagow, Auswirkungen der UWG-Reform 2008 auf die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im Gesundheitsbereich
GRUR 2010, 190

Köhler, Zum Vorenthalten wesentlicher Information am Beispiel der Impressumsangaben
WRP 2013, 1419

Körber/Heinlein, Informationspflichten und neues UWG
WRP 2009, 780

Leible/Schäfer, Proaktive Informationspflichten aus Art. 7 UGP-RL – eine wettbewerbsrechtliche Allzweckwaffe?
WRP 2012, 32

Müller, Abenteuer online – Zur Informationspflicht des Anbieters nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 UWG
GRUR Prax 2011, 118

v. Oelffen, § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen – ein neuer Tatbestand im UWG
2012

Peiffer, Die Zukunft der irreführenden Geschäftspraktiken
WRP 2008, 556

Peiffer, Lauterkeitsrechtliche Informationspflichten – Dogmatik und Verhältnis zu (lebensmittelrechtlichen) Kennzeichnungsgeboten
ZLR 2011, 161

Steinbeck, Irrwege bei der Irreführung durch Unterlassen
WRP 2011, 1221

von Walter/Kluge, Identitätsangaben nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG – Ein Plädoyer gegen das Impressumsdenken
WRP 2013, 866

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