Bearbeiterin: Katrin Reinhardt

A. Gesetzeswortlaut von § 4 Nr. 5 UWG

„Unlauter handelt insbesondere, wer


5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; …“


B. Inhaltsverzeichnis

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I.  EU-Recht
II. Preisausschreiben / Gewinnspiele mit Werbecharakter

III. Teilnahmebedingungen
IV. Klar und eindeutig
V. Zeitpunkt und Umfang der Information

C. Literatur



I. EU-Recht

II. Preisausschreiben / Gewinnspiele mit Werbecharakter

§ 4 Nr. 5 stellt zu § 4 Nr. 4 insofern eine Spezialregelung dar, als dass zwar auch Verkaufsförderungsmaßnahmen betroffen sind, hier jedoch ausdrücklich nur Gewinnspiele und Preissausschreiben.

Sowohl unter einem Gewinnspiel als auch unter einem Preisausschreiben versteht man ein Spiel, bei dem bei Gewinn die Chance besteht, einen ausgelobten Preis zu erhalten. Dabei kommt es bei einem Preisausschreiben eher auf die Fähigkeiten des Teilnehmers, bei einem Gewinnspiel eher auf den Zufall an, wobei die Grenzen fließend sind. Eine genau Abgrenzung ist auf Grund der Gleichbehandlung der Fälle in § 4 Nr. 5 allerdings auch nicht notwendig.

Werbecharakter hat ein solches Gewinnspiel / Preisausschreiben, wenn es nicht nur der Unterhaltung der Teilnehmer dient, sondern in beliebiger Weise auch der Absatzförderung des Veranstalters dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2005, Az. I ZR 279/02).

III. Teilnahmebedingungen

Der potentielle Teilnehmer eines Gewinnspiels oder Preisausschreibens muss über die dafür geltenden Bedingungen informiert werden, d.h. über alle Voraussetzungen, die für eine Teilnahme notwendig sind und alle Modalitäten des Spiels (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09). Zu solchen notwendigen Informationen gehören in der Regel: der Veranstalter des Gewinnspiels / Preisausschreibens, Zeitraum der möglichen Teilnahme, Art der Gewinnermittlung und Gewinnerbenachrichtigung, jedwede Beschränkungen der Teilnahme, Informationen über den Umgang mit Teilnehmerdaten und die Information über eine eventuelle Kopplung der Teilnahme an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung. Soll eine Gewinnbenachrichtigung z.B. telefonisch erfolgen, ist die Angabe der Telefonnummer ebenfalls eine Teilnahmebedingung (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09).

Von der Zahlung eines Geldbetrages darf eine Teilnahme an einem Gewinnspiel / Preisausschreiben nicht abhängig gemacht werden, was in Nr. 17 des Anhangs zu § 3 ausdrücklich untersagt wird.

Nicht zu den Bedingungen für eine Teilnahme gehört die Angabe des Gewinnwertes oder der Gewinnchancen. Die Angabe des oder der möglichen Gewinne ist gemäß dem Wortlaut ebenfalls nicht notwendig, da dieser Ergebnis und nicht Bedingung der Teilnahme ist. Allerdings ist die Angabe des Gewinns zum einen zweckmäßig, da der Teilnehmer in der Regel wissen möchte, worum er spielt, zum anderen kann die Angabe für eine informierte Entscheidung über die Teilnahme auch notwendig sein, wenn der Teilnehmer entscheiden muss, ob ihm der Gewinn überhaupt nützlich ist (z.B. Reise zu einem bestimmten Termin / Fahrzeug, welches eine Fahrerlaubnis erfordert) (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18.10.2012, Az. C-428/11).

IV. Klar und eindeutig

Ebenso wie bei den allgemeinen Verkaufsförderungsmaßnahmen des § 4 Nr. 4 hat auch die Information über die Teilnahmebedingungen an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben in klarer und eindeutiger Weise zu erfolgen. Auch hier ist die Figur des verständigen Durchschnittsverbrauchers Maßstab der Beurteilung. Neben der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Teilnahmeinformationen an sich muss auch die leichte Zugänglichkeit gegeben sein. Bei Sternchenhinweisen sind die diesbezüglich entwickelten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 57/05).

V. Zeitpunkt und Umfang der Information

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Information über die Teilnahmebedingungen muss diese so rechtzeitig erfolgen, dass der potentielle Teilnehmer Gelegenheit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen, bevor er eine Entscheidung über eine Teilnahme trifft. Unerwartete Beschränkungen müssen in der Werbung für ein Gewinnspiel / Preisausschreiben deutlich heraus gestellt werden. Ist eine sofortige Teilnahme an Ort / Zeitpunkt der Werbung nicht möglich, genügt es auch, auf eine andere Quelle der Teilnahmebedingungen deutlich hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008, Az. I ZR 196/05). So genügt es bei einer Gewinnspielwerbung im Fernsehen beispielsweise, wenn auf Teilnahmekarten im Handel verwiesen wird. Es ist nicht notwendig, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auf diesen Karten die Teilnahmebedingungen abgedruckt sind, weil dies der Verbraucher ohnehin erwaret (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07).



C. Literatur zu § 4 Nr. 5 UWG

Köhler, Zur richtlinienkonformen Auslegung der Transparenzgebote des § 4 Nr. 4 und 5 UWG
WRP 2011, 1023

Möller, Gutscheine, Gewinnspiele, Kopplungsangebote – Wie bindend ist der Buchpreis?
GRUR-Prax 2010, 308

Smid, Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Teilnahmebedingungen
K&R 2010, 145

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