A. Gesetzeswortlaut von § 1 UWG
§ 1 Zweck des Gesetzes
1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
B. Inhaltsverzeichnis
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I. Schutzzweck des Wettbewerbsrechts
II. Mitbewerber
III. Verbraucher
IV. Sonstige Marktteilnehmer
V. Interesse der Allgemeinheit
C. Literatur
I. Schutzzweck des Wettbewerbsrechts
§ 1 UWG legt den Zweck des Gesetzes sowie den Umfang des Schutzes bezüglich der Schutzsubjekte dar. Das UWG vom 03.07.2004 gilt derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2158) geändert worden ist. Zweck ist der Schutz der Marktbeteiligten (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) vor unlauterem Wettbewerb sowie der Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Es besteht kein Schutz vor lauterem Wettbewerb: wenn z.B. Verdrängung, Kritik, Übernahme eines Kundenstammes, Nachahmung eines Produkts u.a. mit lauteren Mitteln geschehen, unterfallen diese Handlungen nicht dem UWG.
II. Mitbewerber
Als Mitbewerber gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. In erster Linie betrifft der wettbewerbsrechtliche Schutz des UWG dabei das sog. Horizontalverhältnis zwischen Unternehmern (business to business, kurz b2b).
Der Individualrechtsschutz mit den Ansprüchen aus §§ 8 und 9 greift nur bei einem konkretem Wettbewerbsverhältnis zwischen Verletztem und Verletzer.
III. Verbraucher
Es gilt die Verbraucherdefinition aus § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vgl. § 2 Abs. 2.
IV. Sonstige Marktteilnehmer
Der Begriff des Marktteilnehmers wird in § 2 Abs. 1 Nr. 2 definiert.
V. Interesse der Allgemeinheit
Das „Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb“ steht als Schutzgut neben dem von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktbeteiligten und ist beschränkt auf marktbezogene Wettbewerbshandlungen. Der Wettbewerb wird mithin als Institution geschützt und die Vorschrift tritt der Gefahr einer Ausschaltung des Wettbewerbs auf betroffenen Märkten entgegen.
C. Literatur zu § 1 UWG
Beater, Allgemeinheitsinteressen und UWG
WRP 2012, 6
Bülow, Lauterkeitsrecht oder Unlauterkeitsrecht?
GRUR 2012, 889
Hetmank, „Wettbewerbsfunktionales Verständnis“ im Lauterkeitsrecht
GRUR 2014, 437
Scherer, Die Leerformel vom „hohen Verbraucherschutzniveau“
WRP 2013, 977
Ungern-Sternberg, Grundfragen des Streitgegenstands bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (Teil 2)
GRUR 2009, 1009
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