A. Gesetzeswortlaut von § 11 UWG

§ 11 Verjährung

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Absatz 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1. der Anspruch entstanden ist und 
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

B. Inhaltsverzeichnis

Klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf die Überschriften, um direkt zu den jeweiligen Abschnitten zu gelangen!

I.   Sechsmonatige Verjährungsfrist
II.  Beginn der Verjährung
III. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
IV. Andere Ansprüche

C. Literatur


I.   Sechsmonatige Verjährungsfrist

II.  Beginn der Verjährung


III. Verjährung von Schadensersatzansprüchen


IV. Andere Ansprüche



C. Literatur
zu § 11 UWG

Eckert/Freudenberg, Schleichwerbung mit Fantasieprodukten
GRUR 2012, 343

Kähler, Verjährungshemmung nur bei Klage des Berechtigten?
NJW 2006, 1769

Klein, Hauptsacheverfahren oder Eilverfahren – worauf bezieht sich die Abmahnung?
GRUR 2012, 882

Rohlfing, Verjährungsfristbeginn im Wettbewerbsrecht bei grob fahrlässiger Unkenntnis
GRUR 2006, 735

Ungewitter, Zur Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs bei Abmahnungen

GRUR 2012, 697

zurück zum Inhaltsverzeichnis