A. Gesetzeswortlaut von § 11 UWG
§ 11 Verjährung
- 1. der Anspruch entstanden ist und
- 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
B. Inhaltsverzeichnis
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I. Sechsmonatige Verjährungsfrist
II. Beginn der Verjährung
III. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
IV. Andere Ansprüche
C. Literatur
I. Sechsmonatige Verjährungsfrist
…
II. Beginn der Verjährung
…
III. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
…
IV. Andere Ansprüche
…
C. Literatur zu § 11 UWG
Eckert/Freudenberg, Schleichwerbung mit Fantasieprodukten
GRUR 2012, 343
Kähler, Verjährungshemmung nur bei Klage des Berechtigten?
NJW 2006, 1769
Klein, Hauptsacheverfahren oder Eilverfahren – worauf bezieht sich die Abmahnung?
GRUR 2012, 882
Rohlfing, Verjährungsfristbeginn im Wettbewerbsrecht bei grob fahrlässiger Unkenntnis
GRUR 2006, 735
Ungewitter, Zur Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs bei Abmahnungen
GRUR 2012, 697