A. Gesetzeswortlaut von § 12 UWG

§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) 1Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. 2Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) 1Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4) 1Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. 2Die Anordnung hat zur Folge, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) 1Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. 2Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. 3Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

B. Inhaltsverzeichnis

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I.  Abmahnung
II. Einstweilige Verfügung / Dringlichkeit
III. Urteilsveröffentlichung
IV. Streitwertanpassung

C. Literatur



I. Abmahnung

II. Einstweilige Verfügung / Dringlichkeit

III. Urteilsveröffentlichung

IV. Streitwertanpassung



C. Literatur
zu § 12 UWG

Aigner, Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Abbedingung des § 348 HGB in der strafbewehrten Unterlassungserklärung?
GRUR 2007, 950

Bärenfänger, Der Kostenersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Kennzeichenrecht – eine Abrechnung
GRUR 2012, 461

Berberich, Beweislastverteilung bei § 93 ZPO im Hinblick auf den Zugang einer Abmahnung
NJ 2007, 317

Bernreuther, Titelgläubiger, Vertragsgläubiger, erneuter Unterlassungsschuldner
WRP 2012, 796

Chudziak, Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten des unbegründet Abgemahnten
GRUR 2012, 133

Cichon, Abmahnung ohne ordnungsgemäße Vollmacht – analog § 174 BGB zurückweisbar?
GRUR-Prax 2010, 121

Demuth, Neue Maßstäbe für einstweilige Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen
GRUR 2011, 404

Doepner, Wiederholungsgefahr – Ausräumung mit Drittwirkung?
Festschrift Mes 2009, 71

Eichelberger, Die Drittunterwerfung im Wettbewerbsrecht
WRP 2009, 270

Ernst/Wittmann, Die Abmahnung per E-Mail – Ein echtes Problem
MarkenR 2010, 273

Gerstenberg, Zur (Gegen-) Abmahnung als Retourkutsche
WRP 2011, 1116

Goldbeck, Überlegungen zur unberechtigten bildnisrechtlichen Abmahnung
AfP 2008, 139

Günther, Zur Höhe der Geschäftsgebühr bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
WRP 2009, 118

Jackowski, Der Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 UWG gegenüber einer Abmahnung
WRP 2010, 38

Kircher, Der Sequestrationsantrag im einsweiligen Rechtsschutz: Ausweg aus der Obliegenheit zur Abmahnung?
Festschrift Schilling, 2007, 293

Klein, Keine Vertragsstrafe für die Schwebezeit
GRUR 2007, 664

Klein, Hauptsacheverfahren oder Eilverfahren – worauf bezieht sich die Abmahnung?
GRUR 2012, 882

Köhler, Die notarielle Unterwerfungserklärung – eine Alternative zur strafbewehrten Unterlassungserklärung?
GRUR 2010, 6

Köhler, Wegfall der Erstbegehungsgefahr durch „entgegengesetztes Verhalten”?
GRUR 2011, 879

Kolb, Der Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Markenrecht
GRUR 2014, 513

Lindacher, Dogmatik der wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungserklärung
Festschrift Canaris, 2007, 1393

Lorenz, Die modifizierte Unterlassungserklärung in Tauschbörsen-Fällen
VuR 2011, 323

Mankowski, Wettbewerbsrechtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung und internationale Gerichtsstandsvereinbarung
WRP 2015, 554

Molle, Werbung für Telefontarife und notwendige Angaben – „Sondernewsletter“
K&R 2010, 45

Nippe, Notarielle Unterlassungserklärung und Gerichtszuständigkeit für die Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel
WRP 2015, 532

Rehart, Fiktive Abmahnkosten in einem anderen Licht
WRP 2009, 532

Rieble, „Kinderwärmekissen“ und Vertragsstrafendogmatik
GRUR 2009, 181

Schulz, Schubladenverfügung und die Kosten der nachgeschobenen Abmahnung
WRP 2007, 589

Spätgens, Des Anwalts Hindernisparcours – Fallen und Handicaps – Insbesondere: Vollmachtsnachweis bei der Abmahnung?
Festschrift Samwer 2008, 205

Spätgens, Anmerkungen zur sogenannten Schubladenverfügung und Zurückweisung anwaltlicher Abmahnungen ohne Originalvollmacht
Festschrift Loschelder 2010, 355

Strömer/Grootz, Die „veranlasste Initiativunterwerfung“ – ein untauglicher Versuch?
WRP 2008, 1148

Teplitzky, Die jüngste Rechtsprechung des BGH zum wettbewerbsrechtlichen Anspruchs- und Vefahrensrecht XI
GRUR 2007, 177

Teplitzky, Eingeschränkte Unterwerfungen
VuR 2009, 83

Teplitzky, Abmahnung und Vollmachtsvorlage – Zum noch relevanten Rest des Meinungsstreits
WRP 2010, 1427

Teplitzky, Probleme der notariell beurkundeten und für vollstreckbar erklärten Unterlassungsverpflichtungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
WRP 2015, 527

Ungewitter, Zur Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs bei Abmahnungen
GRUR 2012, 697

Ungewitter, Zur Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs bei Abmahnungen
GRUR 2012, 697

Weisert, Rechtsprobleme der Schubladenverfügung
WRP 2007, 504

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