A. Gesetzeswortlaut von § 13 UWG

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

B. Inhaltsverzeichnis

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I.  Zuständigkeit der Landgerichte
II. Zuständigkeitsverordnungen

C. Literatur



I. Zuständigkeit der Landgerichte

II. Zuständigkeitsverordnungen



C. Literatur
zu § 13 UWG

Goldbeck, Zur Ermittlung des sachlich zuständigen Gerichts bei der Vertragsstrafenklage wettbewerbsrechtlichen Ursprungs
WRP 2006, 37

Nill, Sachliche Zuständigkeit bei der Geltendmachung von Kosten von Abschlussschreiben
GRUR 2005, 740

Nippe, Notarielle Unterlassungserklärung und Gerichtszuständigkeit für die Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel
WRP 2015, 532

Schmidt/Renner, Unterlassung von Handlungen Dritter? – Die Erfolgshaftung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR 2009, 908

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