A. Gesetzeswortlaut von § 14 UWG

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) 1Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 2Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

B. Inhaltsverzeichnis

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I.  Zuständigkeit nach Wohnsitz / Niederlassung
II. Gericht des Handlungsortes / Fliegender Gerichtsstand

C. Literatur



I. Zuständigkeit nach Wohnsitz / Niederlassung

II. Gericht des Handlungsortes / Fliegender Gerichtsstand



C. Literatur
zu § 14 UWG

Danckwerts, Örtliche Zuständigkeit bei Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet – Wider einen ausufernden „fliegenden Gerichtsstand” der bestimmungsgemäßen Verbreitung
GRUR 2007, 104

Köhler, Der fliegende Gerichtsstand
WRP 2013, 1130

Mühlberger, Die Beschränkbarkeit des „fliegenden Gerichtsstands“ innerhalb Deutschlands bei Immaterialgüterverletzungen im Internet
WRP 2008, 1419

Willems, Wettbewerbsstreitsachen am Mittelpunkt der klägerischen Interessen?
GRUR 2013, 462

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