A. Gesetzeswortlaut von § 18 UWG

§ 18 Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

B. Inhaltsverzeichnis

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I.  Objektiver Tatbestand / Tatobjekt
II. Subjektiver Tatbestand
III. Strafantrag

C. Literatur



I. Objektiver Tatbestand / Tatobjekt

II. Subjektiver Tatbestand

III. Strafantrag



C. Literatur
zu § 18 UWG

Ann, Know-how – Stiefkind des Geistigen Eigentums?
GRUR 2007, 39

Brammsen, Rechtsgut und Täter der Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG)
wistra 2006, 201

Dorner, Know-how-Schutz im Umbruch
2013

Gaugenrieder/Unger-Hellmich, Kow-how-Schutz – gehen mit dem Mitarbieter auch die Unternehmensgeheimnisse?
WRP 2011, 1364

Kalbfus, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
WRP 2013, 584

Mayer, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis oder Geheimniskrämerei?
GRUR 2011, 884

Mitsch, Wertungswidersprüche bei § 18 UWG n.F.
GRUR 2004, 824

Werner, Eingriff in das (Rollen-) Spielsystem – Spielregeln und regelwidrige Drittprogramme bei Online-Spielen
CR 2013, 516

Westermann, Der BGH baut den Know-how-Schutz aus
GRUR 2007, 116

Wüterich/Breucker, Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Werbe- und Kommunikationskonzepten
GRUR 2004, 389

Zentek, Präsentationsschutz
WRP 2007, 507

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