A. Gesetzeswortlaut von § 3 UWG

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

B. Inhaltsverzeichnis

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I. Generalklausel – Unlautere geschäftliche Handlung
II. Unlautere Handlungen gegenüber Verbrauchern
III. Stets unzulässige geschäftliche Handlungen
IV. Beurteilung geschäftlicher Handlungen aus Verbrauchersicht

C. Literatur


I. Generalklausel – Unlautere geschäftliche Handlung

§ 3 Abs. 1 beinhaltet die Generalklausel für die Unzulässigkeit von Handlungen im Wettbewerbszusammenhang und verbietet über die in den nachfolgenden Vorschriften geregelten Beispielsfälle hinaus jegliches unlautere wettbewerbliche Verhalten. Für die Anwendung der Generalklausel müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Geschäftliche Handlung

Bei der zu prüfenden Handlung muss es sich um eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 handeln (vgl. dortige Kommentierung).

2. Unlauterkeit

Bei der Bezeichnung einer Handlung als „unlauter“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher durch das UWG nicht definiert wird.

Durch die weiteren Regelungen des UWG (Spezialfälle in § 3 Abs. 2 und 3 sowie Beispielsfälle in den §§ 4-6) erhält dieser Begriff jedoch ein Gesicht. Eine geschäftliche Handlung, welche nicht unter die Spezialregelungen oder Beispielsfälle fällt, muss anhand dieser bewertet und eingeordnet werden, um eine Unlauterkeit festzustellen. Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 dient als Auffangtatbestand für Fälle, welche nicht unter die o.g. konkreteren Vorschriften fallen. Ein Rückgriff auf § 3 Abs. 1 in Fällen, welche bereits ausdrücklich geregelt oder aber nach der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) nicht zu beanstanden sind, ist auf Grund der angestrebten Vollharmonisierung nicht zulässig.

II. Unlautere Handlungen gegenüber Verbrauchern

§ 3 Abs. 1 S. 1 UWG wird auch Verbrauchergeneralklausel genannt und konkretisiert das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern. § 3 Abs. 2 UWG geht dabei im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (b2c) der allgemeinen Generalklausel aus § 3 Abs. 1 UWG vor. Dabei stellt § 3 Abs. 2 UWG auf Handlungen von Unternehmern ab, die zum einen nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und zum anderen geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, wesentlich zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Maßstab ist das Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Besondere Merkmale des Durchschnittsverbrauchers (Alter, Gebrechen etc.) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer gerade diese spezielle Schnittmenge der Verbrauchergesamtheit adressiert.

III. Stets unzulässige geschäftliche Handlungen

§ 3 Abs. 3 verweist auf einen Katalog konkreter Handlungen gegenüber Verbrauchern, welche ohne Erwägung einer Erheblichkeit oder Spürbarkeit stets wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Dieser Katalog ist im Anhang zu § 3 Abs. 3 aufgeführt und listet 30 Verbotstatbestände auf.

IV. Beurteilung geschäftlicher Handlungen aus Verbrauchersicht




C. Literatur zu § 3 UWG

Alexander, Fachliche Sorgfalt und Gewinnspielwerbung gegenüber Kindern,
WRP 2014, 1010 ff.

Fezer, Der Dualismus der Lauterkeitsordnungen des b2c-Geschäftsverkehrs und des b2b-Geschäftsverkehrs im UWG
WRP 2009, 1163

Helm, Die Bagatellklausel im neuen UWG
FS Bechtold, 2006, 155

Sack, Die lückenfüllende Funktion der Generalklausel des § 3 UWG
WRP 2005, 531

Scherer, Die „Verbrauchergeneralklausel“ des § 3 II 1 UWG – eine überflüssige Norm
WRP 2010, 586

Timm-Wagner, Die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland
GRUR 2013, 245

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