A. Gesetzeswortlaut von § 3a UWG

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.


B. Inhaltsverzeichnis

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I.  Hinweise
II. EU-Recht
III. Gesetzliche Vorschrift

1. Gesetzliche Vorschriften (Übersicht)
2. Keine gesetzlichen Vorschriften (Übersicht)

IV. Im Interesse der Marktteilnehmer

1. Definition
2. Einzelfälle (Gesetze)

V. Marktverhaltensregelung

1. Definition Marktverhaltensregelung
2. Marktzugangsregelung als Marktverhaltensregeln

VI. Zuwiderhandlung

VII. Spürbare Beeinträchtigung

C. Literatur



I. Hinweise

Ein Verstoß gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 3a UWG als unlauter anzusehen. Es ist nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen (BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07, Rn. 25).

Köhler weist darauf hin, dass in Hinblick auf die Änderung des Rechtsbruchtatbestandes die zu § 3a bzw. § 4 Nr. 11 UWG 2008 ergangene Rechtsprechung vor 2000 (ab BGH GRUR 2000, S. 1076) für die Auslegung der Norm „nur mit größter Zurückhaltung herangezogen werden“ kann (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. (2014), § 4, Rn. 11.1).

II. EU-Recht

Ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen kann eine Unlauterkeit nach § 3a UWG insoweit nur begründen, wenn diese eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 = WRP 2012, 1096 [Rn. 15] – Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 47] – Missbräuchliche Vertragsstrafe; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 103/12, vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12).

III. Gesetzliche Vorschrift

1. Gesetzliche Vorschriften (Übersicht)

Als gesetzliche Vorschriften gemäß § 3a UWG gelten:

1.1. Formelle Gesetze

Zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 3a UWG gehören in erster Linie Gesetze im formellen Sinn (OLG Schleswig, Urteil vom 14.01.2013, Az. 6 U 16/11).

1.2. Rechtsverordnungen

Zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 3a UWG gehören auch Rechtsverordnungen (OLG Schleswig, Urteil vom 14.01.2013, Az. 6 U 16/11)

1.3 Standesrecht

Zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 3a UWG gehören auch autonome Satzungen von Kammern
(OLG Schleswig, Urteil vom 14.01.2013, Az. 6 U 16/11; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.24). Hierzu zählen etwa Berufsordnungen der Landesärztekammern, die verbindliche Pflichten für die angehörenden Ärzte begründen (OLG Schleswig, Urteil vom 14.01.2013, Az. 6 U 16/11; Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rn. 11.74; BGH NJW 2009, 3582 – Tz. 12 Brillenversorgung; BGH GRUR 2011, 345 – Tz. 24 Hörgeräteversorgung I).  

1.4 Satzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden)

Auch „autonome Satzungen von Gemeinden und Kammern“ sind als das Marktverhalten regelnde gesetzliche Vorschriften gemäß § 3a UWG aufzufassen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.9.2013, Az. 1 U 222/12; OLG Schleswig, Urteil vom 14.01.2013, Az. 6 U 16/11).


1.5 National transponierte völkerrechtliche Verträge

Art. 13 Abs. 1 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) stellt eine Marktverhaltensregelung dar; ein Verstoß gegen diese Norm ist wettbewerbswidrig (BGH, Urteil vom 15.01.1987, Az. I ZR 215/84).

1.6 Unmittelbar verbindliche Norm des europäischen Rechts

Zu den gesetzlichen Vorschriften gehören auch unmittelbar verbindliche Normen des europäischen Rechts. So gilt etwa Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnisses (Textilkennzeichnungsverordnung) unmittelbar und wird als eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG angesehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.117 ff., 11.130).

2. Keine gesetzlichen Vorschriften (Übersicht)

Als gesetzliche Vorschriften gemäß § 3a UWG gelten nicht:

2.1 Wettbewerbsregeln von Verbänden

Wettbewerbsregeln von Verbänden stellen jedenfalls keine gesetzlichen Vorschriften gemäß § 3a UWG dar. Als Wettbewerbsregeln von Verbänden gelten zum Beispiel die Richtlinien der Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft, die Richtlinien der Verlegerorganisationen für redaktionelle Hinweise in Zeitung und Zeitschriften oder die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft. Sie entfalten rechtsverbindliche Wirkung nur für die der jeweiligen Organisation angeschlossenen Mitglieder (BGH GRUR 1994, S. 219, 220). Regelwerken von (Wettbewerbs-)Verbänden kann daher allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit zukommen. Sie können eine abschließende Beurteilung anhand der sich aus den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Wertungen nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 157/08; BGH GRUR 1977, S. 257, 259; BGH GRUR 1977, S. 619, 621, vgl. aber auch BGH GRUR 1991, S. 462, 463; BGH GRUR 1999, S. 748, 749). So hat der BGH auch entschieden, dass Wettbewerbsregeln von Verbänden unter Umständen entnommen werden kann, ob innerhalb der in Rede stehenden Verkehrskreise eine bestimmte tatsächliche Übung herrscht. Aus dem Bestehen einer tatsächlichen Übung folge aber noch nicht ohne Weiteres, dass ein von dieser Übung abweichendes Verhalten ohne weiteres als unlauter anzusehen ist (BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 157/08). Der Wettbewerb würde in bedenklicher Weise beschränkt, wenn das Übliche zur Norm erhoben würde (BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 157/08). 

2.2 Handelsbräuche / Standesregeln

Handelsbräuche und Standesregeln sind keine gesetzlichen Vorschriften, da diese – anders als normiertes Standesrecht – nur Hinweise auf standesübliche Regeln und Verkaufsauffassungen enthalten, aber keine rechtlich regulierende Wirkung (gegenüber Dritten) besitzen.

2.3 Allgemein verbindliche Tarifverträge

Vereinbarungen aus allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen stellen keine Marktverhaltensregelungen dar, da sie letztlich auf einer freien Vereinbarung autonomer Vertragsparteien beruhen, in der vorrangig deren Interessen zum Ausgleich kommen und für die sittlich fundierte Wertvorstellungen oder auch nur außerhalb der Parteiinteressen liegende Allgemeininteressen regelmäßig keine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1992, Az. I ZR 276/90, Zitat: „a) Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach den Lohnregelungen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags unmittelbare wettbewerbliche Relevanz zukomme, was bedeuten würde, daß ihre Verletzung regelmäßig zugleich ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG wäre. Ungeachtet gewisser Auswirkungen auf den Wettbewerb der Arbeitgeberseite (vgl. dazu Kempen in Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 2) wird mit der Allgemeinverbindlichkeit primär ein sozialpolitisches Ziel verfolgt (Kempen aaO Rdn. 5); aus Gründen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverhältnis der Arbeitgeber zueinander stehen, kann das für sie erforderliche öffentliche Interesse nicht hergeleitet werden (BAG AP § 5 TVG Nr. 16, Bl. 441, 445), und erst recht dient sie nicht dem Schutz von Individualinteressen im Wettbewerb.

Eine unmittelbare wettbewerbsrechtliche Relevanz der Tariflohnunterschreitung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Rechtsprechung regelmäßig einen Verstoß gegen § 1 UWG als gegeben ansieht, wenn im Wettbewerb Normen verletzt werden, denen eine dem Schutzzweck des UWG entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrunde liegt (vgl. etwa BGHZ 81, 130, 132 – Grippewerbung; BGHZ 98, 330, 336 f. – Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGHZ 110, 278, 289 f. – Werbung im Programm). Denn um eine solche Norm handelt es sich bei einer gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Lohnfestlegung in einem Tarifvertrag schon deshalb nicht, weil diese Festlegung letztlich auf einer freien Vereinbarung autonomer Vertragsparteien beruht, in der vorrangig deren Interessen zum Ausgleich kommen und für die sittlich fundierte Wertvorstellungen oder auch nur außerhalb der Parteiinteressen liegende Allgemeininteressen regelmäßig keine maßgebliche Rolle spielen.

Demgemäß stellen Verletzungen von Tarifverträgen durch Lohnunterschreitungen – ebenso wie die anderer nicht unmittelbar wettbewerbsbezogener und wertneutraler Normen – nur dann einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, wenn sie seitens des Arbeitgebers systematisch zu dem Zweck erfolgen, sich damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber vertragstreuen Wettbewerbern zu verschaffen (vgl. BGHZ 84, 130, 135 – Flughafen-Verkaufsstelle; BGH, Urt. v. 30.3.1988 – I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 – qm-Preisangaben II).“

2.4 Gerichtsentscheidungen

Gerichtsentscheide stehen gesetzlichen Vorschriften nicht gleich, da diese nicht allgemeinverbindlich sind, sondern nur für die Verfahrensbeteiligten Wirkung entfalten (§ 325 ZPO).

2.5 Verwaltungsakte

Verwaltungsakte stehen gesetzlichen Vorschriften nicht gleich, da diese nicht allgemeinverbindlich sind, sondern nur innerbehördlich Wirkung entfalten (BGH GRUR 1984, 665, 667). Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass Verwaltungsakte selbst dann nicht als gesetzliche Vorschriften anzusehen sind, wenn sie in Vollzug einer gesetzlichen Vorschrift ein bestimmtes Marktverhalten gebieten oder verbieten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sie lediglich den Gesetzesbefehl wiederholten, weil dann die Nichtbefolgung zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz darstelle (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.9.2013, Az. 1 U 222/12 unter Verweis auf Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. [2013), § 4 Rn. 11.28).

Zu beachten ist indes die Legitimierungswirkung von Verwaltungsakten. Der Tatbestand des § 3a UWG ist nicht erfüllt, wenn ein Marktverhalten durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist und der Verwaltungsakt nicht nichtig (BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 194/02; BGH GRUR 2008, S.1014) oder aufgehoben worden ist (OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014, Az. 3 U 63/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 3 W 22/14). Dies gilt auch dann, wenn gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Klage eingereicht wurde. Die aufschiebende Wirkung etwa einer Anfechtungsklage begründet lediglich eine Vollziehbarkeitshemmung; der Verwaltungsakt als solcher bleibt davon unberührt und damit wirksam. (BGH, Urteil vom 24.09.2013, I ZR 73/12). Bloße Auskünfte einer Behörde schließen die Unlauterkeit eines bestimmten Marktverhaltens dagegen nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013, Az. 6 U 41/13, OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 3 W 22/14).

2.6 Technische Regeln

Technische Regeln wie DIN-Normen spiegeln grundsätzlich nur den auf Empfehlung der Fachverbände erarbeiteten Stand der Technik wider und dienen seiner Auslegung (OLG Frankfurt,Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14; Schaffert in MüKo-UWG, § 4 Nr. 11 Rn. 223). Da Unternehmen die technischen Regeln freiwillig anwenden können, stellen sie keine gesetzlichen Vorschriften dar (BGH GRUR 1994, S. 640, 641, vgl. aber auch BGH GRUR 1969, S. 474, 475; BGH GRUR 1991, S. 921, 923). Auch VOB-/VOL-Normen stehen gesetzlichen Vorschriften nicht gleich, da diese lediglich Verwaltungsvorschriften und allgemeine Vertragsbedingungen enthalten. Technische Regelungen können allerdings dann Marktverhaltensregeln sein, wenn sie Zulassungsregeln enthalten, die das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Produkte betreffen und dem Schutz der Verbraucher dienen (BGH GRUR 2006, 82, 84; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 203/09).

2.7 Teilnahmeregeln auf Internetplattformen (eBay)

Auch die für eBay-Mitglieder verbindlichen eBay-Grundsätze stellen keine gesetzlichen, sondern lediglich vertragliche Regelungen dar, die zwischen den Betreibern der eBay-Internethandelsplattform und dem jeweiligen eBay-Mitglied zustande kommen (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10). Dies dürfte gleichermaßen für die Vertragsbedingungen und Grundsätze bei Amazon gelten.

2.8 Zwischenstaatliche Übereinkommen

Zwischenstaatliche Übereinkommen, die allein zwischen den vertragsschließenden Mitgliedsstaaten verpflichtende Wirkung entfalten, nicht aber gegenüber Einzelpersonen oder Unternehmen stellen keine Marktverhaltensregelungen dar (BGH, Urteil vom 09.05.1980, Az. I ZR 76/78). Hierzu gehört etwa das „Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren“, durch das die Mitgliedsstaaten der ILO, die dieses Übereinkommen ratifizieren, bestimmte staatliche Aufsichts- und Schutzpflichten übernommen haben. Das Übereinkommen ist in der Bundesrepublik auf Grund des Gesetzes vom 13. Mai 1976 (BGBl II S. 577) seit dem 23. August 1977 in Kraft (Bekanntmachung vom 9. September 1976, BGBl II S. 1680), vgl. BGH a.a.O.

IV. Im Interesse der Marktteilnehmer

1.1 Definition

Eine Vorschrift regelt die Marktverhältnisse im Interesse der Verbraucher und Marktteilnehmer, wenn sie den Schutz von Interessen, Rechten und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt, und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Vertragsschluss und den nachfolgenden Gebrauch der Ware berührt wird (OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013, 6 U 41/13, Tz. 13). Demgegenüber bestimmt das OLG Köln die Eigenschaft zur Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer danach, ob die Vorschrift die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber schützt (OLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 225/10 unter Verweis auf BGH GRUR 2010, 654).

1.2. Einzelfälle (Gesetze)

1.2.1. AltölV (Altölverordnung)

Die Norm § 8 Abs. 1 S. 2 AltölV gilt als gesetzliche Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 21.07.2011, Az. 3 U 113/11).

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 AltölV lautet:

Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen„.

Unbeachtlich ist, ob die Schrifttafel(n) tatsächlich gelesen werden. Auch wenn dies nicht der Fall ist, müssen entsprechende Hinweise lesbar vorgehalten werden. Im Hinblick auf Onlineshops oder Angebote auf Internethandelsplattformen gilt, dass die Hinweise gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AltölV leicht erkennbar und in ausreichend lesbarer Schriftgröße in der elektronischen Artikelbeschreibung oder im Wege einer Zwangsführung vorzuhalten sind, die vor dem Bezahlvorgang weder bewusst noch unbewusst umgangen werden kann. Die Zwangsführung besteht in der Regel in einem Kästchen, das vom Kunden per Mausklick angeklickt werden kann, was wiederum zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Verkaufsvorgang (Check-out) von der Shopsoftware oder dem IT-System des Plattformbetreibers fortgesetzt wird.

1.2.10. AMG (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)

1.2.10.1 § 10 AMG

Die Bestimmung des § 10 AMG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 161/11; Münch-Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 189 mwN). Sie regelt, in welcher Weise die dort näher bezeichneten Fertigarzneimittel beim Inverkehrbringen im Inland zu kennzeichnen sind. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Patienten, die die Mittel auf der Grundlage vollständiger und verständlicher Informationen ordnungsgemäß sollen anwenden können (vgl. Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2001/83/EG; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 117. Lief. 2011, § 10 AMG Anm. 1; Pannenbecker in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 10 Rn. 3; Rehmann, AMG, 3. Aufl., § 10 Rn. 1; Heßhaus in Spickhoff, Medizinrecht, 2011, § 10 AMG Rn. 2).

Der Anwendung des § 3a UWG steht im Streitfall nicht entgegen, dass die mit dem UWG 2008 in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach Art. 4 in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung des Lauterkeitsrechts bezweckt und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern daher abschließend regelt, keinen mit dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG lässt nach ihrem Art. 3 Absatz 3 und ihrem Erwägungsgrund 9 die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Die Anwendung des § 3a UWG steht daher mit dieser Richtlinie im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen – wie im Streitfall – dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern dienen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10, GRUR 2012, 647 Rn. 11 = WRP 2012, 705 – INJECTIO, mwN).

Die Vorschrift lautet:

„(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und nicht zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a 1b oder 6 von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a angegeben sind

1. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, der Name des von ihm benannten örtlichen Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke und der Darreichungsform, und soweit zutreffend, dem Hinweis, dass es zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist, es sei denn, dass diese Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind; enthält das Arzneimittel bis zu drei Wirkstoffe, muss der internationale Freiname (INN) aufgeführt werden oder, falls dieser nicht existiert, die gebräuchliche Bezeichnung; dies gilt nicht, wenn in der Bezeichnung die Wirkstoffbezeichnung nach Nummer 8 enthalten ist,
3. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung „Zul.-Nr.“,
4. die Chargenbezeichnung, soweit das Arzneimittel in Chargen in den Verkehr gebracht wird, mit der Abkürzung „Ch.-B.“, soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht werden kann, das Herstellungsdatum,
5. die Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
7. die Art der Anwendung,
8. die Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art, soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach § 36 Abs. 1 vorgeschrieben ist; bei Arzneimitteln zur parenteralen oder zur topischen Anwendung, einschließlich der Anwendung am Auge, alle Bestandteile nach der Art,
8a. bei gentechnologisch gewonnenen Arzneimitteln der Wirkstoff und die Bezeichnung des bei der Herstellung verwendeten gentechnisch veränderten Mikroorganismus oder die Zellinie,
9. das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwendbar bis“,
10. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Verschreibungspflichtig“, bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Apothekenpflichtig“,
11. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches Muster“,
12. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, es sei denn, es handelt sich um Heilwässer,
13. soweit erforderlich besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden,
14. Verwendungszweck bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden. Ferner ist Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen; dies gilt nicht für die in Absatz 8 Satz 3 genannten Behältnisse und Ampullen und für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, ausschließlich durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu werden. Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden und nach § 25 zugelassen sind, sind zusätzlich mit einem Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen. Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen.

(1a) (weggefallen)

(1b) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ist die Bezeichnung des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten sonstigen Angaben zur Darreichungsform und zu der Personengruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, müssen nicht in Blindenschrift aufgeführt werden; dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in der Bezeichnung enthalten sind. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel,

1. die dazu bestimmt sind, ausschließlich durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu werden oder
2. die in Behältnissen von nicht mehr als 20 Milliliter Rauminhalt oder einer Inhaltsmenge von nicht mehr als 20 Gramm in Verkehr gebracht werden.

(2) Es sind ferner Warnhinweise, für die Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise und für die Fachkreise bestimmte Lagerhinweise anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflagen der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.

(3) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, anzugeben.

(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 und außer dem deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel“ die folgenden Angaben zu machen:

1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole aus den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu verwenden; die wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz kann durch einen Phantasienamen ergänzt werden,
2. Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, seines örtlichen Vertreters,
3. Art der Anwendung,
4. Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Absatz 7 finden Anwendung,
5. Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben, soweit diese für eine sichere Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind,
8. Chargenbezeichnung,
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-Nr.“ und der Angabe „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“,
10. der Hinweis an den Anwender, bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen,
11. bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Apothekenpflichtig“,
12. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches Muster“.

Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind; Absatz 1b findet keine Anwendung.

(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 1 folgende Hinweise aufgenommen werden:

1. Das Arzneimittel ist ein traditionelles Arzneimittel, das ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist, und
2. der Anwender sollte bei fortdauernden Krankheitssymptomen oder beim Auftreten anderer als der in der Packungsbeilage erwähnten Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person konsultieren. An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-Nr.“.

(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 1a mit der Maßgabe, dass anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14 und Absatz 1a die folgenden Angaben zu machen sind:

1. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke, der Darreichungsform und der Tierart, es sei denn, dass diese Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind; enthält das Arzneimittel nur einen Wirkstoff, muss die internationale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Bezeichnung, es sei denn, dass die Angabe des Wirkstoffs bereits in der Bezeichnung enthalten ist,
2. die Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art, soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Absatz 2 oder nach § 36 Absatz 1 vorgeschrieben ist,
3. die Chargenbezeichnung,
4. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung „Zul.-Nr.“,
5. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, der Name des von ihm benannten örtlichen Vertreters,
6. die Tierarten, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll,
7. die Art der Anwendung,
8. die Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
9. das Verfalldatum entsprechend Absatz 7,
10. soweit erforderlich, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln,
11. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben, soweit diese für eine sichere Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind,
12. der Hinweis „Für Tiere“,
13. die Darreichungsform,
14. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
15. bei Arzneimitteln, die nur auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Verschreibungspflichtig“, bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an den Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Apothekenpflichtig“,
16. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches Muster“.

Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind mit dem deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel“ zu versehen; anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 4 sind die Angaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 9 und 10 zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 60 Absatz 1 von der Registrierung freigestellt sind. Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren ist anstelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 4 die Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-Nr.“ zu machen; ferner sind die Hinweise nach Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und entsprechend der Anwendung bei Tieren nach Nummer 2 anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 13 und 14 brauchen, sofern eine äußere Umhüllung vorhanden ist, nur auf der äußeren Umhüllung zu stehen.

(6) Für die Bezeichnung der Bestandteile gilt folgendes:

1. Zur Bezeichnung der Art sind die internationalen Kurzbezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation oder, soweit solche nicht vorhanden sind, gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zu verwendenden Bezeichnungen und veröffentlicht diese in einer Datenbank nach § 67a;
2. Zur Bezeichnung der Menge sind Maßeinheiten zu verwenden; sind biologische Einheiten oder andere Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich gebräuchlich, so sind diese zu verwenden.

(7) Das Verfalldatum ist mit Monat und Jahr anzugeben.

(8) Durchdrückpackungen sind mit dem Namen oder der Firma des pharmazeutischen Unternehmers, der Bezeichnung des Arzneimittels, der Chargenbezeichnung und dem Verfalldatum zu versehen. Auf die Angabe von Namen und Firma eines Parallelimporteurs kann verzichtet werden. Bei Behältnissen von nicht mehr als 10 Milliliter Nennfüllmenge und bei Ampullen, die nur eine einzige Gebrauchseinheit enthalten, brauchen die Angaben nach den Absätzen 1, 2 bis 5 nur auf den äußeren Umhüllungen gemacht zu werden; jedoch müssen sich auf den Behältnissen und Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, 4, 6, 7, 9 sowie nach den Absätzen 3 und 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 9, 12, 14 befinden; es können geeignete Abkürzungen verwendet werden. Satz 3 findet auch auf andere kleine Behältnisse als die dort genannten Anwendung, sofern in Verfahren nach § 25b abweichende Anforderungen an kleine Behältnisse zugrunde gelegt werden.

(8a) Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen aus Blutzellen müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, ohne die Angabe der Stärke, Darreichungsform und der Personengruppe, Nummer 3, 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie die Bezeichnung und das Volumen der Antikoagulans- und, soweit vorhanden, der Additivlösung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe und bei allogenen Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel, bei Thrombozytenkonzentraten und autologen Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zusätzlich der Rhesusfaktor angegeben werden. Bei autologen Blutzubereitungen muss zusätzlich die Angabe „Nur zur Eigenbluttransfusion“ gemacht und bei autologen und gerichteten Blutzubereitungen zusätzlich ein Hinweis auf den Empfänger gegeben werden.

(8b) Bei Gewebezubereitungen müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ohne die Angabe der Stärke, der Darreichungsform und der Personengruppe, Nummer 3 oder die Genehmigungsnummer mit der Abkürzung „Gen.-Nr.“, Nummer 4, 6 und 9 sowie die Angabe „Biologische Gefahr“ im Falle festgestellter Infektiosität gemacht werden. Bei autologen Gewebezubereitungen müssen zusätzlich die Angabe „Nur zur autologen Anwendung“ gemacht und bei autologen und gerichteten Gewebezubereitungen zusätzlich ein Hinweis auf den Empfänger gegeben werden.

(9) Bei den Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen im Verkehr mit Arzneimitteln übliche Abkürzungen verwendet werden. Die Firma nach Absatz 1 Nr. 1 darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.

(10) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren und zur klinischen Prüfung oder zur Rückstandsprüfung bestimmt sind, finden Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 5, 7, 8, 13 und 14 sowie die Absätze 8 und 9, soweit sie sich hierauf beziehen, Anwendung. Diese Arzneimittel sind soweit zutreffend mit dem Hinweis „Zur klinischen Prüfung bestimmt“ oder „Zur Rückstandsprüfung bestimmt“ zu versehen. Durchdrückpackungen sind mit der Bezeichnung, der Chargenbezeichnung und dem Hinweis nach Satz 2 zu versehen.

(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeichnung abgegeben werden, die mindestens den Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht. Absatz 1b findet keine Anwendung.“

1.2.10.2 § 21 AMG

Die Vorschrift des § 21 AMG stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 24/03; BGHZ 163, 265, 274 – Atemtest).

1.2.20. AMPrV (Arzneimittelpreisverordnung)

Die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung sind Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 26. Auflage, § 4 Rdz. 11.138).

1.2.30. AO (Abgabenordnung)

Ein Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften stellt grundsätzlich nicht gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar. Steuervorschriften bezwecken grundsätzlich nicht die Regelung des Marktverhaltens. Das gilt auch für der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern, sofern diese nicht ausnahmsweise unmittelbar den Schutz der Verbraucher bezwecken. Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO stellt zwar ein Lenkungsgesetz dar, das gemeinnützige wohltätige Betätigungen durch Anerkennung eines Steuervorteils fördern will. Die wettbewerbliche Relevanz liegt in der unterschiedlichen Behandlung an sich gleichgelagerter wirtschaftlicher Betätigung. Der staatliche Eingriff in den Wettbewerb besteht in der Schaffung eines wirtschaftlichen Sonderbereichs der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung in diesem Bereich sei dem Eingriff erst nachgeordnet. Wer die Regeln der Steuerbegünstigung überschreitet, verhält sich nicht anders als derjenige, der im allgemeinen Wirtschaftsbereich Steuern hinterzieht. Der drittschützende Charakter der Vorschrift, der die Möglichkeit einer Konkurrentenklage vor dem Finanzgericht eröffnet, ändert nichts daran, dass es bei der Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO an der für die Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes erforderlichen spezifischen Marktbezogenheit fehlt. (OLG Stuttgart, 30.08.2007, Az. 2 U 17/07 bestätigt durch BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07 in Bezug auf § 65 Nr. 3 AO)

1.2.40. BattG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren)

1.2.40.1 § 17 BattG

§ 17 Abs. 1 BattG gilt als gesetzliche Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 4 U 196/12). Die Vorschrift lautet:

Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.“

Das Symbol der Anlage ist eine durchgestrichene Mülltonne (vgl.  Anlage zu § 17 BattG).

Die Information hat im Vorfeld des Verkaufs („vor dem erstmaligen Inverkehrbringen„), also bei einem Onlineshop regelmäßig in der elektronischen Artikelbeschreibung zu erfolgen. Eine Zuwiderhandlung bei einem Warenverkauf im Internet soll jedoch keinen spürbare Beeinträchtigung gemäß § 3 Abs. 1 UWG darstellen, da der Pflichthinweis gemäß § 18 BattG der Warensendung in schriftlicher Form beigefügt werden könne, die Hinweispflicht also spätestens bei Warenübergabe erfüllt werde (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 4 U 196/12).

1.2.40.2 § 18 BattG

Auch § 18 Abs. 1 BattG gilt als Marktverhaltensregel im Interesse der Marktteilnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 4 U 196/12). Die Vorschrift lautet:

„Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“

 1.2.50. BOÄ (Berufsordnung der Ärztekammer / Berufsordung für die Ärztinnen und Ärzte)

1.2.50.1. § 31 Abs. 2 BOÄ BW

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BOÄ BW (§ 34 Abs. 5 BOÄ BW a.F.) stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Diese Vorschrift ist auch nach Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken weiterhin auf berufsrechtliche Bestimmungen anzuwenden, die das Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln (BGH, Urteil vom 24.7.2014, Az. I ZR 68/13; BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 13/07).

1.2.50.2 § 31 Abs. 2 BOÄ NRW

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BOÄ NRW stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013, Az. I-20 U 41/12). Die Beschränkungen der Berufsordnung sind im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG zulässig, soweit sie dem Schutz der Bevölkerung vor unsachlicher Beeinflussung und vor Gefahren für die ärztliche Versorgung dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei eine Gefahr für die medizinische Versorgung insbesondere dann gesehen wird, wenn sich ein Arzt von kommerziellen Gesichtspunkten leiten lässt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 4 Rn. 11.74 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Berufsfreiheit wird durch die Norm als solche nicht verletzt.

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BOÄ NRW lautet:

„(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken,  Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen.“

1.2.50.3 § 31 Abs. 2 BOÄ SH

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BOÄ SH ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (OLG Schleswig, Urteil vom 14.01.2013, Az. 6 U 16/11). Darunter sind nämlich nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen oder autonome Satzungen von Gemeinden oder Kammern zu verstehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.24). Die Berufsordnungen der Landesärztekammern sind solche autonomen Satzungen, die verbindliche Pflichten für die angehörenden Ärzte begründen (Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rn. 11.74; BGH NJW 2009, 3582 – Tz. 12 Brillenversorgung; BGH GRUR 2011, 345 – Tz. 24 Hörgeräteversorgung I).

1.2.50.4 § 31 Abs. 2 NdsBOÄ

Die Vorschrift des § 34 Abs. 5 NdsBOÄ a.F. (jetzt: § 31 Abs. 2 NdsBOÄ) ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Diese Bestimmung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren und ist auf berufsrechtliche Bestimmungen, die – wie die Regelung in § 34 Abs. 5 NdsBOÄ – das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, weiterhin anzuwenden (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 111/08; BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 13/07).

Die Vorschrift des § 31 NdsBOÄ lautet:

„(1) Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

(2) Sie dürfen ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer odersonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“

1.2.60. BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte)

DIe Vorschrift des § 7 BORA stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Daher verstößt die in der Werbung verwendete Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als „Spezialist für Mietrecht“ gegen das Wettbewerbsrecht, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er – der dadurch ausgelösten Verkehrserwartung entsprechend – im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008, Az. 2 U 91/07).

Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BORA lautet:

„Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.“

1.2.70. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Hinweis: Die Vorschriften der BGB-InfoV und des EGBGB werden innerhalb von § 3a UWG als Marktverhaltensregelungen gesondert kommentiert.

1.2.70.1 §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Die AGB-Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

Hierzu hat der BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11) erstmalig grundlegend entschieden: „Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (vgl. BGH, 31.03.2010, Az. I ZR 34/08 …). Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen. Die Anerkennung dieser Bestimmungen aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08 …). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. C-261/07 und 299/07, Slg. 2009, I2949 …). Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen hier die Bestimmungen der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch BGH, 31.03.2010, Az. I ZR 34/08). Das ist vorliegend der Fall. Die in Rede stehenden Klauseln haben ihre Grundlage in der Nr. 1 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Das Verbot des § 309 Nr. 7a BGB entspricht der Richtlinie 93/13/EWG (hier). Nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie enthält der Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Die Bestimmungen der §§ 307 und 308 Nr. 1 BGB finden in der Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 EU-RL 93/13/EWG ihre unionsrechtliche Grundlage. Danach bestehen keine Zweifel, dass eine pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung des Verwenders im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht. Auch eine Klausel, die dem Verwender eine unbestimmt lange Frist für die Erbringung seiner Leistungen vorbehält und dadurch Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte der Kunden wegen Verzögerung der Lieferung ausschließen will, ist mit Art. 3 Abs. 1 EU-RL 93/13/EWG unvereinbar. Die Anwendung von § 3a UWG in Verbindung mit § 308 Nr. 1 BGB auf eine solche Klausel steht mit dem Unionsrecht ebenfalls in Einklang.“

In Bezug auf die sog. salvatorische Klausel hat das OLG Hamburg (Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07) ausgeführt: „aa. Die streitgegenständliche sog. „salvatorische Klausel“ ist AGB-rechtlich gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und damit nichtig. Hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, zumal auch der Beklagte die Unwirksamkeit nicht ernsthaft in Frage stellt.

bb. Die rechtliche Besonderheit dieser Klausel in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt darin, dass eine salvatorische Klausel aus der Natur der Sache keinen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt zum konkreten Vertragsinhalt bzw. zur Vertragsabwicklung enthält. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine allgemeine Bestimmung, die sich uneingeschränkt auf das gesamte AGB-Klauselwerk bezieht. Die Funktion der nichtigen salvatorischen Klausel ist deshalb nicht die Regelung einer bestimmten Vertragskonstellation, sondern die Vorsorge, dass irgendeine AGB-Bestimmung wegen Unwirksamkeit ersatzlos entfallen könnte. Mit diesem Regelungsgehalt erfasst die salvatorische Klausel sämtliche anderen AGB-Bestimmungen, deren Schicksal sie zu regeln gedacht ist. Dementsprechend besteht ihr (wettbewerbs)rechtlich relevanter Gehalt nicht darin, dass sie einen bestimmten Wettbewerbssachverhalt regelt, sondern darin, dass sie verhindert soll, dass eine wettbewerbsrechtliche relevante AGB-Klausel ersatzlos fortfällt. Die unwirksame salvatorische Klausel entfaltet damit bei jeder einzelnen AGB-Bestimmung des streitgegenständlichen Klauselwerks des Beklagten ihre Wirkung. Sie erfasst damit zwar nicht nur, aber auch solche AGB-Bestimmungen, die sich im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirken. Dies ist etwa bei AGB-Klauseln der Fall, die den Vertragsschluss, dessen Zustandekommen bzw. nähere Ausgestaltung selbst oder z.B. Vorschriften über die Speicherung von Kundendaten im Falle eines Vertragsschlusses regeln. Derartige Klauseln, deren Verwendung – wenn sie unwirksam sind – auch nach der Rechtsprechung des Senats einen Wettbewerbsverstoß darstellt, soll die salvatorische Klausel vor einer ansonsten drohenden Nichtigkeit bewahren. Sie ist deshalb auch dazu gedacht, insoweit die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Markt zu beeinflussen und dem Beklagten Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Aus den genannten Gründen stellt sich deshalb auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats die Verwendung der streitgegenständlichen salvatorische Klausel als Verstoß gegen §§ 3,4 Nr. 11 UWG dar.“

In konsequenter Fortsetzung der Rechtsansicht des BGH dürften auch § 308 Nr. 2 – Nr. 8 BGB sowie § 309 Nr. 1 – 6, 7b – 13 BGB Marktverhaltensregelungen darstellen, da auch diese Klauselverboten mit den oben genannten Klauselverboten vergleichbar sind und über die pauschal formulierte Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 EU-RL 93/13/EWG unionsrechtlich erfasst sein dürften.

Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 EU-RL 93/13/EWG lautet:

Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertiges Mißverältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht

Die Vorschrift des § 307 BGB lautet:

„(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.“

Die Vorschrift des § 308 BGB lautet:

„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;

1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;

1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;

2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;

3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.“

Die Vorschrift des § 309 BGB lautet:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

„1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;

b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung

auferlegt;

12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.“

1.2.70.2 § 312d BGB, § 350 BGB (Fernabsatzrecht, Widerrufsrecht)

Die Bestimmungen der §§ 312d Abs. 1 BGB und § 355 Abs. 1, 2 S.1 BGB stellen Vorschriften dar, die im Sinne des § 3a UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerrufen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hierüber zu informieren ist. (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 11.163; Fezer/Mankowski aaO. § 4-S12 Rdn. 180, vgl. zum bedeutungsgleichen § 312 c Abs. 1 BGB a.F. [bis 10.06.2010]: BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10, BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03, OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05; wohl auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14).

Die Vorschrift des § 312d Abs. 1 BGB (n.F., ab 13.06.2014) lautet:

„Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.“

Die Vorschrift des § 355 Abs. 1 BGB lautet:

„Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

1.2.70.3 § 475 i.V.m. § 437 BGB (Abbedingung kaufrechtlicher Gewährleistungspflichten)

Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB stellt als Verbraucherschutznorm eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Da diese Vorschrift ihrerseits Vorschriften wie  Art. 5 Abs. 2 EU-RL 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) umsetzt, hat ein Verstoß gegen diese Regelung auch den erforderlichen europarechtlichen Bezug. (BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12).

Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB lautet:

„Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“

1.2.70.4 § 477 BGB (Garantieregeln)

Die Vorschrift des § 477 Abs. 1 S.2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Diese Norm hat auch europarechtlichen Bezug. Sie dient in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 EU-RL 1999/44/EG in das deutsche Recht zum Schutz der Verbraucher (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013, Az. 4 U 182/12; OLG Hamm, 16.12.2008, Az. I-4 U 173/08OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009, Az. 3 U 23/09; Lorenz in: MüKo-BGB, 5. Aufl., § 477 Rn. 15; Matusche-Beckmann in: Staudinger, BGB, Stand: 2004, § 477 Rn. 40; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247).

 Die Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB lautet:

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
 
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

1.2.80. BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht)

Hinweis: Die Vorschriften der BGB-InfoV sind bis auf die Regelungen für Reiseveranstalter (§§ 4 – 11, 15, 16 BGB-InfoV), welche inhaltlich modifiziert wurden, am 11.06.2010 durch das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste- richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht” weggefallen; die früheren Regelungen der BGB-InfoV finden sich jetzt in Art. 246, 247 EGBGB sowie in Anlage 1 zum EGBGB. Dessen ungeachtet dürften jedenfalls die Erwägungen zu den Vorschriften der BGB-InfoV als Marktverhaltensregelungen unverändert aufrecht zu erhalten sein.

Die Bestimmungen der BGB-InfoV stellen Vorschriften dar, die im Sinne. des § 3a UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerrufen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hierüber zu informieren ist. (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08; BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03; wohl auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013, Az. I-7 U 271/12 (zu § 2 UKlaG); Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.170; Münchkomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 301; Harte/Henning/v. Jagow aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 80-82; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 11/75-11/77; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 178 f. und 186-188; Fezer/Götting, UWG 2. Aufl., § 4-11 Rdn. 156).

1.2.90. BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)

Nach herrschender Meinung handelt es sich bei den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Durch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes solle der einzelne Dateninhaber vor Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts geschützt werden, sie stellten jedoch keine zur Abmahnung berechtigenden Marktverhaltensregelungen dar (vgl. auch OLG München, Urteil vom 12.01.2012, Az. 29 U 3926/11; KG Berlin, Urteil vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 132/06, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2005, Az. 6 U 168/04).

Eine andere Auffassung vertritt dagegen wohl das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11) in Bezug auf §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG. HIerbei soll es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handeln, weil und soweit sie die Zulässigkeit des Erhebens (§ 3 Abs. 3 BDSG), Verarbeitens (§ 3 Abs. 4 BDSG) und Nutzens (§ 3 Abs. 5 BDSG) personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) für Zwecke der Verkaufsförderung, insbesondere der Werbung, regeln. Zitat: „Zwar zielt das in § 4 Abs.1 BDSG enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 4 Rdn. 3) weitaus überwiegend nicht darauf ab, Marktverhalten zu regeln. Soweit jedoch ein Marktteilnehmer sich auf einen Erlaubnistatbestand beruft, um die Nutzung personenbezogener Daten bei seiner Werbung zu rechtfertigen, bezwecken die Grenzen, die das Bundesdatenschutzgesetz einem solchen Marktverhalten setzt, den Schutz des Betroffenen in seiner Stellung als Marktteilnehmer. Dieser Schutz ist zwar Ausfluss des allgemeinen Schutzes eines Rechts des Verbrauchers, nämlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Auch eine dem Schutz von Rechten oder Rechtsgütern dienende Vorschrift ist aber dann eine Marktverhaltensvorschrift, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. Der Anwendungsbereich des § 3a UWG ist also nicht auf solche Marktverhaltensregelungen beschränkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen (vgl. BGH WRP 2011, 858 Tz. 34 – BIO TABAK; BGH GRUR 2010, 754 Tz. 20-23 – Golly Telly; BGH GRUR 2007, 890 Tz. 35 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.35d m.w.N.). Im Streitfall hat die Beklagte geschützte Daten genutzt, die ihr durch die Marktteilnahme der Betroffenen, nämlich die Vertragsbeziehung mit der Beklagten und ihre Beendigung, bekannt geworden sind. Soweit sie solche Daten zum Zwecke der Werbung nutzt, ist dieses Marktverhalten durch den Schutz der Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Interesse der Betroffenen geregelt (OLG Köln CR 2011, 680). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urt. v. 12.01.2012, 29 U 3926/11, CR 2012, 269), die eine generelle Betrachtung des Schutzzwecks des BDSG in den Vordergrund stellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie wird aus Sicht des Senats auch nicht durch die dort zitierte Entscheidung „Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern” (BGH GRUR 2006, 872) gestützt. Die dort geltend gemachte Vorschrift dient allein der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, nicht aber dem Schutz der Mitbewerber oder der Verbraucher oder derjenigen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind (BGH a.a.O. Tz. 15 ff.). §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG regeln dagegen den Umgang mit personenbezogenen Daten für eigene Geschäftszwecke (einschließlich Werbung) und dienen damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme.

Eine Heranziehung von §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG scheitert auch nicht daran, dass die sog. UGP-Richtlinie 2005/29/EG in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, aber keinen dem § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand kennt. Das schließt es allerdings aus, über § 3a UWG außerlauterkeitsrechtliche Verbotsnormen zur Geltung zu bringen, die ihre Grundlage im nationalen Recht haben. Anders ist es aber, wenn die jeweilige Verhaltenspflicht ihre Grundlage im Unionsrecht hat und die UGP-Richtlinie diese unionsrechtliche Regelung unberührt lässt (vgl. BGH GRUR 2010, 852 Tz. 15 – Gallardo Spyder; BGH WRP 2011, 866 Tz. 19 – Werbung mit Garantie; BGH WRP 2011, 1146 Tz. 15 – Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 11.6a). So liegt es im Streitfall. Das hier angewandte Regelungssystem der §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG hat seine Grundlage in der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, die von der UGP-Richtlinie nicht berührt wird.

Diese Richtlinie ist vom Bundesgesetzgeber mit der Novelle des BDSG vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904) – wenn auch verspätet – umgesetzt worden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., Einleitung Rn. 10 ff.). Dabei ist zu beachten, dass die Richtlinie „Grundsätze” bzw. „Schutzprinzipien” zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aufstellt (vgl. z.B. Erwägungsgründe 11, 25) und deren Ausfüllung und nähere Ausgestaltung ausdrücklich den umsetzungspflichtigen Mitgliedsstaaten überlässt (Art. 5). Angesichts dieser Rechtslage muss also nicht jede Bestimmung des nationalen Rechts eine Entsprechung in der Richtlinie finden; vielmehr muss eine Umsetzung notwendigerweise auch Detailregelungen enthalten, die die in der Richtlinie aufgestellten Grundsätze erst konkretisieren. Der von der Richtlinie gesetzte Rahmen ist verlassen, wenn Regelungen getroffen werden, die mit den Grundsätzen der Richtlinie unvereinbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-101/01, Slg. 2003 S. I-12971 Tz. 95 ff. – Lindqvist; Urt. v. 24.11.2011, C-468/10 u. C-469/10, EuZW 2012, 37 = CR 2012, 29 Tz. 28 ff., insbes. 33 ff.). Das ist etwa dann der Fall, wenn die in Art. 7 lit. f der Richtlinie vorgesehene Interessenabwägung für Daten bestimmter Herkunft dadurch vermieden wird, dass für diese eine Verarbeitung von vornherein ausgeschlossen wird (EuGH CR 2012, 29 Tz. 45 ff.).

Das grundsätzliche Verbot der Nutzung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen und ohne Vorliegen eines Erlaubnistatbestands (§ 4 Abs. 1 BDSG) entspricht der in Art. 7 der Richtlinie getroffenen Regelung. Danach sehen die Mitgliedsstaaten vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann erfolgen darf, wenn die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben hat (lit. a) oder ein anderer Erlaubnistatbestand (lit. b bis f) gegeben ist. Für den Bereich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, ohne dass eine Einwilligung vorläge, enthält § 28 BDSG eigene Erlaubnistatbestände. § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BDSG a.F. enthält eine Abwägungsregelung, die in der Sache derjenigen in Art. 7 lit. f der Richtlinie entspricht. Art. 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a BDSG a.F. findet zwar keine ausdrückliche Entsprechung in der Richtlinie; das bedeutet aber nach dem Ausgeführten nicht, dass eine Sanktionierung des festgestellten Verstoßes nach § 3a UWG ausgeschlossen wäre. Denn § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG a.F. stellt lediglich eine spezielle Regelung für die Übermittlung und Nutzung von Listendaten bereit, die wiederum eine Abwägung mit schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung verlangt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Ausformung des Abwägungsgebots nach Art. 7 lit. f der Richtlinie, die vom Umsetzungsermessen des nationalen Gesetzgebers gedeckt ist. Die Regelung betrifft nicht das für § 3a UWG maßgebliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern nur eine spezielle Ausprägung eines Erlaubnistatbestands, die mit Art. 7 lit. f der Richtlinie ohne weiteres vereinbar ist; ihre im Streifall maßgebliche Fassung ist denn auch gerade Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie (vgl. Simitis, a.a.O., § 28 Rn. 234).“

Die Vorschrift des § 4 BDSG lautet:

„(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“

Die Vorschrift des § 28 TMG lautet:

„(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.

(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
2. soweit es erforderlich ist,

a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten

und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
3. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist

1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.

Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.

(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.

(3b) Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.

(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten im Rahmen der Zwecke nach Absatz 3 übermittelt worden sind, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf für den Widerspruch keine strengere Form verlangt werden als für die Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses.

(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.

(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn

1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.

(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend.“

Ebenfalls abweichender Auffassung ist das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12; vgl. aber auch OLG Hamburg, Urteil vom 09.06.2004, Az. 5 U 186/03) in Bezug auf den datenschutzrechtlich relevanten § 13 Abs. 1 TMG: „Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 3a UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG lautet:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“

1.2.100. BuchPrBG (Gesetz über die Preisbindung für Bücher)

Die Vorschrift des § 3 BuchPrBG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14).

Die Vorschrift des § 3 BuchPrBG lautet:

„Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.“

1.2.110. DL-InfoV (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer)

Bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Informationspflichten der DL-InfoV sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der DL-InfoV ist es insoweit, dem Dienstleistungsempfänger die Informationen zu verschaffen, die er für eine informierte Entscheidung über den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages mit einem bestimmten Dienstleistungserbringer über eine bestimmte Dienstleistung benötigt (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 159/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorb. DL-InfoV Rdn. 3, 8). Dies dürfte auch für die weiteren Pflichtangaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 10 DL-InfoV) gelten, da es sich hierbei um qualitativ vergleichbare Regelungen handelt.

DIe Vorschrift des § 2 Abs. 1 DL-InfoV lautet:

„Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.“

1.2.120. EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB)

Die Vorschriften des EGBGB stellen, da sie den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung bezwecken und Defizite ausgleichen sollen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10 [in Bezug auf Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB], BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12). Das KG Berlin hat demgegenüber einschränkend entschieden, dass „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB)“ keine Marktverhaltensregelungen darstellen, da es insoweit einer „hinreichenden Grundlage im Unionsrecht“ fehle (KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12, Zitat: „Da die Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft weder von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr noch von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz gefordert wird, ist hier nicht zwingend von einer wesentlichen Information nach § 5a Abs. 4 UWG auszugehen …„).

Die den Rechtsbruchtatbestand regelnde Bestimmung des § 3a UWG ist durch die UWG-Novelle 2008 in ihrem Wortlaut nicht geändert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn die hier in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 355, 312c und 312d BGB regeln Informationspflichten, die ihre Grundlage in der im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz haben (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 11.6 b; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 29 und 178; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 1 m.w.N.).

Die Vorschrift des Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB lautet:

„(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer,
3. den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, die Waren zu liefern oder die Dienstleistungen zu erbringen, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
5. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren und gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien,
6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, und
8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

(3) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.“

1.2.130. ElektroG (Elektroschrottgesetz)

1.2.130.1 § 6 Abs. 2 ElektroG

Nach § 6 Abs. 2 ElektroG müssen sich Hersteller von Elektrogeräten bei einer „gemeinsamen Stelle” im Sinn der §§ 13 f. ElektroG, konkret bei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)” in Fürth (Erbs/Kohlhaas/Steindorf/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juli 2013, § 14 ElektroG Rn. 1) registrieren lassen. Elektrogeräte von Herstellern, die sich nicht haben registrieren lassen, dürfen von Vertreibern nicht zum Verkauf angeboten werden (§ 6 Abs. 2 S. 6 ElektroG). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, die unter § 3a UWG fällt (OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14, OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07).

Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellten Marktverhaltensregelungen dar (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 4 UWG Rn. 11.151). Eine solche Marktverhaltensregelung existiere auch im Interesse der Marktteilnehmer. Das Elektroschrottgesetz sehe nämlich Verpflichtungen der Herstellergemeinschaft vor, denen sich der nicht registrierte Hersteller entziehen könne. Dies führe dann zu einer entsprechenden gesteigerten Belastung der übrigen gesetzestreuen Hersteller, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen seien. Denn gemäß § 14 Abs. 5 ElektroG werde die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte berechnet. Flössen in letztere Berechnung auch Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller ein, die ebenfalls bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben würden und dort abzuholen seien, treffe die Rücknahmepflicht auch insoweit die registrierten Hersteller; erstere könnten sich so ihrer Rücknahmepflicht entziehen. Daraus folgt die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Registrierung (OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 20 W 18/07 – BeckRS 2007, 10769; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.155b; lediglich für einen – hier nicht einschlägigen – Sonderfall a.A. OLG Düsseldorf, 03.06.2008 – I-20 U 207/07; vgl. aber auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 144/11).

Die Vorschrift lautet:

„Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.“

1.2.130.2 § 7 S. 1 ElektroG

§ 7 S. 1 ElektroG zur Pflichtkennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten gilt nach überwiegender Meinung als gesetzliche Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13; OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014, Az. 4 U 77/14, OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014, Az. 4 U 46/14, OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13, OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14, OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az. 13 U 84/13; a.A. [differenzierend] OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 118/14, OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14). Die Vorschrift lautet:

„Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.“

§ 7 S. 1 ElektroG bezweckt den Schutz der Marktteilnehmer, da vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte – in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers gemäß § 6 ElektroG – mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az. 13 U 84/13, OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 118/14, Tz. 111f).

Demgegenüber ist das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14) der differenzierenden Rechtsansicht, dass das Elektroschrottgesetz als Mittel zur Durchsetzung seiner umweltpolitischen Ziele eine kollektive Herstellerverantwortung begründet. Es habe zwar eine auf die Lauterkeit bezogene Schutzfunktion zugunsten der Mitbewerber, soweit die Gesamtheit der Hersteller für Elektrogeräte einzustehen habe, die sich nicht einem bestimmten Hersteller zuordnen lassen, weil ein Mitbewerber seine Verpflichtungen aus dem ElektroG nicht erfüllt. Daraus ergebe sich aber noch kein Marktbezug für sämtliche Herstellerpflichten des Elektroschrottgesetzes. Vielmehr sei für jede Norm einzeln zu prüfen, ob und inwieweit sie an dieser sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion teilhabe (ebenfalls differenzierend OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 118/14).

1.2.120.3 § 7 S. 2 ElektroG

§ 7 S. 2 ElektroG zur Pflichtkennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten gilt nach überwiegender Meinung ebenfalls als gesetzliche Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014, Az. 4 U 77/14, OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.2014, Az. 6 U 45/14, OLG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2014, Az. 3 U 346/14, OLG München vom 11.09.2014, Az. 6 U 1363/14, a.A. OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14). Die Vorschrift lautet:

„Sie [Anm. der Red.: Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden] sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.“

Das Symbol der Anlage ist eine durchgestrichene Mülltonne (vgl. Anhang II zu § 7 S. 2 ElektroG), wie sie auch im Batteriegesetz abgebildet ist (hier).

Die vorgenannten Oberlandesgerichte vertreten die Rechtsansicht, dass sich der Hersteller eines nicht gekennzeichneten Geräts einen Wettbewerbsvorteil verschafft, weil der Käufer seiner Produkte davon ausgehe, er könne diese über den unsortierten Siedlungsabfall entsorgen. Demgegenüber ist das OLG Köln (Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 118/14) der Ansicht, dass § 7 S. 2 ElektroG keine Marktverhaltensregel im Sinn des § 3a UWG sei. Die Verhinderung der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten über den unsortierten Siedlungsabfall stelle eine bloße Reflexwirkung der allgemeinen umwelt- und abfallrechtlichen Zielsetzung der Norm dar, die nicht geeignet sei, die Annahme einer Marktverhaltensregel zu begründen.

1.2.140. ElektroStoffV (Elektrostoffverordnung)

1.2.140.1  § 12 ElektroStoffV / CE-Kennzeichnung

Bei der CE-Kennzeichnungspflicht nach § 12 ElektroStoffV handelt es sich um eine Regelung, die im Interesse der Abnehmer an einer zuverlässigen Information über die Produktsicherheit dazu bestimmt ist, das Verhalten der Anbieter auf dem Markt für Elektrogeräte zu regeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14). Die Vorschrift lautet:

„(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.“

1.2.140.2 §§ 8, 5 ElektroStoffV

Die Kontroll- und Eingreifpflicht des Vertreibers nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ElektroStoffV, § 5 Abs. 2 ElektroStoffV i. V. m. § 8 Abs. 1 ProdSG, § 3 Abs. 1 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014, Az. I-15 U 99/14). Dies dürfte analog auch für § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ElektroStoffV, § 3 Abs. 2 ProdSG gelten, da auch diese Vorschriften Kontroll- und Eingreifpflichten betreffen, welche in vorstehender Entscheidung des OLG Düsseldorf aber nicht relevant und somit nicht zu thematisieren waren.

Die Vorschriften lauten:

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 ElektroStoffVO

„(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.

(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.“

§ 8 Abs. 1 S. 2 ElektroStoffV

„Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob

1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und
2. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.“

§ 8 Abs. 1 ProdSG (Ermächtigungsregelung zum Erlass von Rechtsverordnungen)

[…]

§ 3 Abs. 1 ProdSG

„(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.  die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.  die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.  die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.“

1.2.150. EnVKG (Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen) / EnVKV (Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen)

1.2.150.1. Verhältnis von EnVKG zu EnVKV

Das EnVKG gilt neben der EnVKV.

Das EnVKG regelt gemäß § 1 Abs.1 EnVKG die Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevante Produkte gemäß § 2 Nr. 1 EnVKG.

Die EnVKV hat einen vergleichbaren Anwendungsbereich wie das EnVKG. Sie regelt gemäß § 1 Abs. 1 EnVKV die Kennzeichnung aller in den Anlagen 1 und 2 zur EnVKV genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte. (Hinweis: Die Anlagen berücksichtigen die sog. delegierten Verordnungen auf europäischer Ebene, welche bestimmte Verhaltenspflichten für Hersteller und Händler von energieverbrauchsrelevanten Produkte normieren, z.B. die „Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70)“. Sämtliche delegierte Verordnungen werden in Anlage 1 und 2 der EnVKV zitiert.) Über die beiden Anlagen der EnVKV erfasst diese folgende Produkte:

Elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (Anlage 1 EnVKV)
Fernsehgeräte (Anlage 2 EnVKV)
Elektrobacköfen, netzbetrieben (mit Ausnahmen, Anlage 1 EnVKV)
Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (Anlage 2 EnVKV)
Haushaltskühlgeräte (Anlage 2 EnVKV)

Haushaltswaschmaschinen (Anlage 2 EnVKV)
Haushaltswäschetrockner (Anlage 2 EnVKV)
Haushaltsgeschirrspüler (Anlage 2 EnVKV)
Lampen und Leuchten, elektrische (Anlage 2 EnVKV)
Luftkonditionierer (Anlage 2 EnVKV)
Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen  (Anlage 2 EnVKV)
Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (Anlage 2 EnVKV)
Staubsauger (Anlage 2 EnVKV)

1.2.150.2. Die Vorschriften des EnVKG und der EnVKV als Marktverhaltensregelungen

1.2.150.2.1 § 3 Abs 1 Nr. 1 EnVKG

§ 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG n.F. (in der seit dem 17.05.2012 in Kraft getretenen Fassung) – wie im Übrigen auch die entsprechende Regelung der EnVKV a.F. – stellt auf Grund ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung eine sog. Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Die den Händlern und Herstellern auferlegten Pflichtangaben liegen nicht allein im Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz, sondern sind auch für die Kaufentscheidung der Verbraucher von erheblicher Bedeutung (OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4 U 16/12, OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.131a). Dies dürfte analog auch für die weitere Absätze der Vorschrift gelten, da auch diese Vorschriften Pflichtangaben betreffen, welche in vorstehender Entscheidung des OLG Hamm aber nicht relevant und somit nicht zu thematisieren waren. Die Vorschrift lautet:

„(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn

1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem

a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;

2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.

(2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem

a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
b) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen.

(3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.“

1.2.150.2.2 § 6a EnVKV

§ 6a EnVKV stellt eine sog. Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2014, Az. 6 U 189/13). Zitat:

„Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 und 2 UWG in Verbindung mit § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu. Danach haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät nach Anlage 2 Abs. 1 Nr. 4 zur EnVKV und der dort in Bezug genommenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (nachfolgend nur: VO 1062/2010) auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen wird.

a) Dass diese Regelung des Marktverhaltens gegenüber Verbrauchern – wie wegen der mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken erstrebten Vollharmonisierung erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 = WRP 2012, 1096 [Rn. 15] – Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 47] – Missbräuchliche Vertragsstrafe) – ihre Grundlage im Unionsrecht, nämlich in Art. 4 lit. c der Richtlinie 2010/30/EU und der zu ihrer Ergänzung ergangenen Verordnung hat, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; dass die nicht erschöpfende Liste von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Anhang II zur Richtlinie 2005/29/EG diese – jüngeren – Vorschriften naturgemäß nicht erwähnt, steht dem nicht entgegen (vgl. Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rn. 39, 54a; Götting / Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 66).“

Die Vorschrift des § 6a EnVKV lautet:

„Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden. Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.“

1.2.160. EnWG (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)

Bei § 42 EnWG handelt es sich gemäß der Zielsetzung des Gesetzes um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 3a UWG).Ein Wettbewerbsverstoß liegt allerdings nur insoweit vor, wie die in § 42 EnWG aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2011, Az. 11 U 5/11 (Kart), Zitat: „Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 Nr. 1 und 2 den Anforderungen des Art. 3 Abs. 6 der Elektrizitätsrichtlinie. Der deutsche Gesetzgeber ist aber über die europäischen Vorgaben insoweit hinausgegangen, als die in § 42 Abs. 1 Nr. 2 EnWG geforderte Angabe der Umweltauswirkungen in Bezug auf CO²-Emissionen und radioaktiven Abfall unmittelbar in der Werbung mitzuteilen ist, während die Elektrizitätsrichtlinie einen Verweis auf bestehende Informationsquellen wie Internetseiten genügen lässt. Darüber hinaus legt § 42 Abs. 2 EnWG die Pflicht zur Angabe der entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland fest. Eine vergleichbare Pflicht sieht die Richtlinie nicht vor.“)

1.2.170. EU-LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Elements und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel […])

Am 13.12.2014 ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-VO Nr. 1169/2011, auch EU-LMIV, hier) in Kraft getreten; zu ihr ist eine Durchführungsverordnung erlassen worden (EU-VO Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013, hier). Die Informationspflichten der EU-LMIV stellen sämtlich sog. Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar, da sie zwingende Verbraucherinformationspflichten enthalten. Vorschriften, die eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.118; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2010, Az. 2-03 O 221/10). Hierzu gehören beispielsweise Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III EU-LMIV, die gesetzliche Informationspflichten zu der Zusammensetzung von Lebensmitteln enthalten und Art. 26 EU-LMIV, welche gesetzliche Informationspflichten zur Herkunftsangabe von Schweine-, Geflügel-, Ziegen- und Schaf-Fleisch enthält. Art. 14 EU-LMIV reguliert die Informationspflichten bei dem Vertrieb von vorverpackten Lebensmitteln im Wege des Fernabsatzes, insbesondere das Internet.

Art. 9 LMIV lautet:

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende
Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. Unbeschadet des Artikels 35 können sie zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

(3) Erlässt die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, können  die in Absatz 1 genannten Angaben alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen aus
gedrückt werden. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf andere Weise als durch
Worte oder Zahlen erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie mit Worten oder Zahlen gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte die Kriterien festlegen, anhand deren eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Angaben durch Piktogramme
oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung trägt.

(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen eine oder mehrere Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 10 EU-LMIV lautet:

„Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend

(2) Um die Information des Verbrauchers über bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln sicherzustellen und  dem technischen Fortschritt, dem Stand der Wissenschaft, dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher oder der sicheren Verwendung eines Lebensmittels Rechnung zu tragen, kann die  Kommission Anhang III gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte ändern.

Ist dies im Falle einer Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 52 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“

Art. 14 EU-LMIV lautet:

„(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

(2) Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die nach Artikel 44 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfügbar zu machen.

(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.“

Art. 26 EU-LMIV (Auszug):

„(2) Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist in folgenden Fällen verpflichtend:

a) falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;

b) bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind. Für die Anwendung dieses Buchstabens müssen zuvor die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 8 erlassen worden sein.

(3) Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so

a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder

b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen  Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.

Für die Anwendung dieses Absatzes müssen zuvor die Durch führungsrechtsakte gemäß Absatz 8 erlassen worden sein.“

1.2.180. EU-Öko-Siegel-VO (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)

Bei Art. 27, 28 Abs. 1 EU-VO 834/2007/EG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13, LG Flensburg, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 O 12/14). Das OLG Frankfurt a.M. (a.a.O.) führt hierzu aus: „Art. 27, 28 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung sind gesetzliche Vorschriften, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer – hier der Verbraucher – das Marktverhalten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Vorschriften, die eine Kennzeichnung von Produkten vorsehen, dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.118; Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.11.2010, Az. 2-03 O 221/10, zitiert nach juris). Art. 27, 28 der EG-Verordnung 834/2007 sind solche Vorschriften. Die Verordnung Nr. 834/2007 schafft die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion. Sie gilt nach Art. 1 Abs.2 für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Nach Art. 28 Abs.1 b) ist jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs.2 in den Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologisch/biologische Erzeugnisse sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 zu unterstellen, wobei jede Kontrollstelle, die das Kontrollsystem im Sinne des Art. 27 durchführt, eine Codenummer zugeteilt bekommt (Art. 27 Abs.10), die im Falle der Verwendung einer Bezeichnung des Art. 23 Abs.1 nach Art. 24 Abs.1 a) als Kennzeichnung aufgeführt werden muss. Darüber hinaus ergibt sich aus den in der Verordnung mitgeteilten Erwägungen des Verordnungsgebers, dass die Bestimmungen über das Kontrollsystem und die Teilnahme hieran in Art. 27, 28 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung sowie die hierauf aufbauenden Regelungen zur Kennzeichnung in Art.23 Abs.1 und 24 Abs.1 i.V.m. Art.27 Abs.10 verbraucherschützenden Charakter haben. Denn in Ziff. (23) der Erwägungen wird ausgeführt, dass im Interesse des Verbraucherschutzes und eines fairen Wettbewerbs die Begriffe, die der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen dienen, in der gesamten Gemeinschaft und unabhängig von der verwendeten Sprache vor der Benutzung für nicht ökologische/biologische Erzeugnisse geschützt werden sollen. Ziff. (27) führt weiter aus, die Verbraucher sollten ferner zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Vermeidung von Unklarheiten darüber, ob das Erzeugnis aus der Gemeinschaft stammt oder nicht, bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos über den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich die Erzeugnisse zusammensetzen, informiert werden. Schließlich erläutert Ziff. 31 hierzu, um sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die ökologische/biologische Produktion vorschreibt, sollten die Tätigkeiten der Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse … einem eingerichteten und betriebenen Kontrollsystem unterliegen.“

Dem hat sich das LG Flensburg (a.a.O.) angeschlossen. Zitat: „Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stellt eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Art. 28 der Verordnung bezweckt den Schutz der Verbraucher als Marktteilnehmer, weil sie die Unternehmer, die ökologisch oder biologisch erzeugte Lebensmittel als solche vertreiben, einem Kontrollsystem zum Schutz vor Betrug der Marktteilnehmer unterwirft. Die Vorschrift regelt das Markt­verhalten, weil sie im Interesse der Verbraucher eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Ware sicherstellen will.“

1.2.185. FeiertagsG (Gesetz über die Feiertage [Landesrecht])

§ 4 Abs. 1 NFeiertagsG (Niedersachsen) stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (LG Hannover, (Versäumnis-) Urteil vom 13.10.2015, Az. 18 O 252/15). § 4 Abs. 1 NFeiertagsG lautet:

„(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.“

1.2.190. GewO (Gewerbeordnung)

Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 30.01.2014, Az. I ZR 19/13; BGH, Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12; BGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 183/12; OLG Schleswig, VersR 2011, 115, 117 jeweils mwN). Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen den § 3 Abs. 1, § 3a UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, steht der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall nicht entgegen, weil es sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.6i und 11.6k).

1.2.200. HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerks)

Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 222/11).

1.2.210. HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens)

§ 4 Abs. 1, 1a, 3 S. 1 HWG, welcher für Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. lit a AMG die Pflichtangabe „„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ begründet, ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014, Az. 12 O 3/13 U).

§ 4 HWG lautet:

(1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes muß folgende Angaben enthalten:

1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Verschreibungspflichtig“,
8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.

Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei … (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung“.

(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: „Wirkstoff:“ folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.

(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.

(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe „die Packungsbeilage“ die Angabe „das Etikett“ und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle „Ihren Arzt“ die Angabe „den Tierarzt“. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.

(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.

(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.

(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“geworben wird.“

Auch § 7 HWG, welcher ein Zugabenverbot ausspricht, ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14).

§ 7 HWG lautet:

„(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in

a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a  sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).

Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.“

1.2.220. JSchG (Jugendschutzgesetz)

Sämtliche Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen, da sie dem Schutze der Kinder und Jugendlichen als Verbraucher dienen (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, Az. 6 U 54/14; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 144/05 [ohne weitere Begründung]; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rn. 11.180). Vgl. auch OLG München, Urteil vom 29.07.2004, Az. 29 U 2745/04: „Der damit vorliegende Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter i. S. d. § 3 UWG, weil das Verbot des Versandhandels mit entsprechenden Bildträgern die Tätigkeit gleichartiger Unternehmen beim Absatz der Ware und damit das Marktverhalten im Interesse der Minderjährigen, die als – potentielle – Verbraucher Marktteilnehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG sind, regelt.“

1.2.230. KosmetikV (Verordnung über kosmetische Mittel)

Die Vorschriften der KosmetikV (§§ 3 – 5) stellen sämtlich Marktverhaltensregelungen dar, denn sie regeln, wie die Ware im Wettbewerb angeboten werden muß (BGH, Urteil vom 16.03.1989, Az. I ZR 56/87; OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2004, Az. 4 U 48/04; LG Wuppertal, Urteil vom 16.06.2014, Az. 12 O 38/13). Die Vorschrift lautet: Nach Köhler gründet sich die Marktverhaltensregelung darauf, dass die Vorschrift dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz dient (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32, Aufl. [2014], § 4, Rn. 11.166).

Die Vorschrift § 3 KosmetikV lautet:

„Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung anzuzeigen. Werden kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, hat der für die Einfuhr Verantwortliche vor deren erstmaliger Einfuhr den Ort, an dem kosmetische Mittel von ihm in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden (Einfuhrort), der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können auf einen Beauftragten übertragen werden. Für Änderungen des angezeigten Herstellungs- oder Einfuhrortes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“

Die Vorschrift § 4 KosmetikV lautet:

„Kosmetische Mittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in deutscher Sprache angegeben sind.“

Die Vorschrift § 5 KosmetikV lautet:

„(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 4 dürfen nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt sind.

(2) Ist bei Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kennzeichnung nach Absatz 1 aus praktischen Gründen, insbesondere wegen der geringen Größe oder der Form des kosmetischen Mittels, nicht möglich, sind diese auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des kosmetischen Mittels oder des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, anzubringen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis“

1.2.240. LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch)

§ 27 Abs. 1 S. 2, Nr. 3b LFGB verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung. Diese Bestimmung ist wegen des von ihr beabsichtigten Schutzes der Gesundheit der Verbraucher als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az. I-4 U 193/11).

Dir Vorschrift § 27 LFGB lautet:

„(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über

a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen,
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung

verwendet werden,
4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.“

1.2.250. LMKV (Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln)

Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2 LMKV, § 7 Abs. 2 LMKV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel (BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11; BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 162/13).

§ 3 Abs. 1 LMKV lautet:

„(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4,
1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,
5. der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b,
6. die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten nach Maßgabe des § 8,
7. nach Maßgabe des § 9a die Angabe der dort genannten Stoffe,
8. nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. EU Nr. L 97 S. 44), die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist, die Angaben

a) des Artikels 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004,, die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist
b) des Artikels 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 können entfallen

1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,
2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt,
3. bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben,
4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können

1. die Angaben nach Absatz 1 bei

a) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind,
b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen,
c) Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,

in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster angebracht sein.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei

1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet

a) in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung oder
b) zu karitativen Zwecken

zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,
2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.“

1.2.260. MPG (Gesetz über Medizinprodukte)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 MPG stellt ein produktbezogenes Absatzverbot oder eine Absatzbeschränkung dar und ist damit eine Marktverhaltensreglung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 189/07) Die Vorschrift lautet:

„Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten aus Eigenherstellung, Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 sowie Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder In-vitro-Diagnostika, die für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind, dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 versehen sind.“

1.2.270. MaschV (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, sog. „Maschinenverordnung“)

§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 MaschV stellen in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 ProdSG Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014, Az. I-20 U 188/13). Gleiches dürfte für § 1 Abs. 1 Nr. 2 – 7 MaschV in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 ProdSG gelten, da es sich insoweit lediglich um andere Produkte handelt, die in vorstehender Entscheidung nicht entscheidungsrelevant waren.

§ 1 Abs. 1 MaschV lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

1. Maschinen,
2. auswechselbare Ausrüstungen,
3. Sicherheitsbauteile,
4. Lastaufnahmemittel,
5. Ketten, Seile und Gurte,
6. abnehmbare Gelenkwellen und
7. unvollständige Maschinen.“

§ 3 Abs. 1 MaschV lautet:

„Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.“

1.2.280. PAngV (Preisangabenverordnung)

Die Vorschriften der PAngV gelten als Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG (BGH GRUR 2011, 742; BGH GRUR 2010, 1110, BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07; OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09; LG Bielefeld, Urteil vom 15.10.2013, Az. 17 O 122/13; Götting in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 4 Nr. 11, 147; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], § 4 Nr. 11, 119; Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. [2010], § 4, 11/72, vgl. aber auch LG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09 und LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08).

Insbesondere § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV stellen eine solche Marktverhaltensregelung dar. Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig u.a. Waren nach Volumen anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie 98/6/EG durch den deutschen Gesetzgeber. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbrauchern einen „optimalen Preisvergleich“ zu ermöglichen (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV lautet:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.“

Dem Einwand, § 2 PAngV sei europarechtswidrig und dürfe daher nicht mehr als Marktverhaltensregelung angewendet werden, kann nicht beigetreten werden. Soweit § 2 PAngV über die Richtlinie 98/6/EG hinausgehen sollte, weil er anders als jene eine Angabe des Grundpreises „unmittelbar in der Nähe“ des Endpreises fordert, ist dies für Angebote, in denen die Grundpreisangabe vollständig fehlt, ohne Belang. § 2 PAngV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das Näheerfordernis generell entfällt (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 2 PAngV Rn. 3), die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises bleibt indes in jedem Fall bestehen. Die Ansicht, die gesamte Norm sei unanwendbar, geht jedenfalls fehl, da damit die praktische Wirksamkeit der UGP-Richtlinie, die europaweit einheitliche verbindliche Regelungen bezüglich der unlauteren Geschäftspraktiken setzt, unterlaufen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., VorbPAngV Rn. 16b; § 2 PAngV Rn. 2).

Eine Besonderheit stellt die Preisangabenvorschrift des § 3 Abs. 1 WoVermRG für Immobilienmakler bei der Wohnungsvermittlung dar, deren Verletzung über §§ 3a UWG i.V.m. § 1 PAngV einen Wettbewerbsverstoß darstellt (LG Bielefeld, Urteil vom 15.10.2013, Az. 17 O 122/13: Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 S.1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.„, wobei § 2 Abs. 1 S.1 WoVermRG lautet:

„Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.“

1.2.290. PBefG (Personenbeförderungsgesetz)

Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung. Sie dient dazu, die Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge zu wahren. Aus diesem Grund ist die Regelung gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az. I ZR 33/16).

Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht von Mietwagen (Taxis) handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG  (BGH, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 196/13, Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.83; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 96; Bauer, PBefG, § 49 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 155). Sie hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden (Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 1, 9) und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus.

1.2.300. PflSchG (Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen)

Die Zulassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes dienen gemäß § 1 Nr. 4 PflSchG a.F. und gemäß § 1 Nr. 3 PflSchG in der seit dem 14.02.2012 geltenden Fassung dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher und sind damit Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13, BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 8/09; BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az. I ZR 25/10; BGH, GRUR 2012, 407, Rn. 31 – Delan).

1.2.310. Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung)

Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung (BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. I ZR 164/13; BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 66/09; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2014, Az. 6 U 224/12; OLG Celle, Urteil vom 05.12.2013, Az. 13 U 154/13; wohl auch OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2014, Az. 4 U 36/14; offen: BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 119/13). Die Angabe der entsprechenden Verbrauchs- bzw. Emissionswerte soll gemäß Art. 1 der Richtlinie-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, die durch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in das deutsche Recht umgesetzt wurde, sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV enthaltene Regelung dient daher nicht etwa allein dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz (BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 66/09). Nach der vorstehenden Argumentation des BGH dürfte auch § Abs. 2 Pkw-EnVKV eine Marktverhaltensregelung darstellen, da diese Vorschrift § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV „entsprechend anwendbar“ erklärt für bestimmte elektronische Werbung.

§ 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV lautet:

„Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.“

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Pkw-EnVKV lauten:

„(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.“

1.2.320. ProdSG (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt)

Bei § 3 Abs. 1 ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14). Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14).

1.2.310.1 § 3 Abs. 1 ProdSG

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 ProdSG lautet:

„Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“

1.2.310.2. § 6 Abs. 1 ProdSG

Die Regelung in § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 2 ProdSG stellt eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar (OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014, Az. 4 U 77/14). Die in dieser Vorschrift geregelte unternehmensbezogene Informationspflicht dient der Identifizierung des Verantwortlichen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, nachdem sie auf den Markt gebracht wurden. Sie flankiert insoweit das Gebot, ausschließlich sichere Produkte in den Verkehr zu bringen, und ist Teil der sicherheitstechnischen Regelungen des ProdSG zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher. Die Vorschrift dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz (OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014, Az. 4 U 77/14). Entsprechendes dürfte auch für Absatz 2 des § 6 ProdSG gelten, da es sich lediglich um eine weitere Anbringung von im Ergebnis gleichartigen Kennzeichnungen handelt.

Die Vorschriften § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ProdSG lauten:

„(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,

3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.“

1.2.330. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Die Gebührenregelungen des RVG und insoweit auch § 49b BRAO sind Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, denn sie regeln das Entgelt, zu dem der Rechtsanwalt am Markt tätig wird. Das Gebührensystem ist gegenstandsbezogen angelegt. Die Über- oder Unterschreitung ist nur in engen Grenzen zulässig. Wer gesetzliche Gebühren unterschreitet, zieht Kundenströme über den Preis als Entscheidungsparameter auf sich. Aus Sicht des rechtssuchenden Publikums handelt es sich dabei um einen wesentlichen Umstand, anhand dessen der Verkehr unter den vorhandenen Angeboten eine Auswahlentscheidung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, Az. 4 U 167/11). Die Vorschrift des § 49b BRAO lautet:

„(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“

1.2.340. RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz)

Bei der Bestimmung des § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az. I ZR 58/10; BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 118/09; BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06).

1.2.350. RDStV (Rundfunkdienstestaatsvertrag)

Bei § 11d Abs. 2 S.1 Nr. 3 Hs.3 RStV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 13/14; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.49; Peters, Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 335; Degenhart, AfP 2014, 107; Hartl/Wagner, jurisPR-ITR 6/2914 Anm. 5). Hierzu führt der BGH (a.a.O.) aus: „Bei dieser Bestimmung [§ 11d RStV] handelt es sich aber jedenfalls nicht um eine reine Marktzutrittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung. Sie hat den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Sie ist damit dem für den Staat bestehenden Gebot vergleichbar, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensregelung handelt, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 129/10). Die Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV regelt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, wenn sie in den ihnen eröffneten Wettbewerb auf dem Markt der Telemedien eintreten, auf nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote verzichten müssen. Sie bestimmt das Verhalten auf dem Markt der Telemedien, ohne den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Sie ist den Regelungen vergleichbar, die beispielsweise Werbung und Sponsoring (§ 11d Abs. 5 Satz 1 RStV) oder bestimmte Angebotsformen (§ 11d Abs. 5 Satz 4 RStV in Verbindung mit der Anlage zum Staatsvertrag) bei Telemedienangeboten verbieten, und bei denen es sich ebenfalls um Marktverhaltensregelungen handelt (Peters, Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, 2010, Rn. 306).“

1.2.360. StGB (Strafgesetzbuch)

1.2.370. StBerG (Steuerberatungsgesetz)

Die Vorschrift des § 8 StBerG, welcher sich mit der Zulässigkeit von Werbung befasst, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da ihm eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 145/14; BGH, GRUR 2005, 520, 521; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 45/13).

Die Vorschrift lautet:

„(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.“

1.2.380. TabakStG (Tabaksteuergesetz)

Das Verbot zur Unterschreitung des Kleinverkaufpreises nach § 24 Abs. 1 S. 1 Tabaksteuergesetz stellt eine Marktverhaltensregelung dar. Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 02.06.2004, Az. 6 W 79/04) urteilte noch nach alter Rechtslage: „Es liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F., weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 485, 486 [BGH 23.10.2003 – I ZR 64/01]– Rechtsanwaltsgesellschaft – mit weiteren Nachweisen) handelt. Denn ihr kommt jedenfalls auch die Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen.“

1.2.390. VTabakG (Vorläufiges Tabakgesetz [LMBG])

§ 21a Abs. 3 VTabakG, § 21 Abs. 4 VTabakG und § 22 Abs. 2 VTabakG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

Die Vorschrift des § 21a Abs. 3 VTabakG stellt eine Marktverhaltensregelung dar (BGH, Urteil vom 18.10.2010, Az. I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 Rn. 10 – Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF. (BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16). Zu § § 21a Abs. 4 VTabakG führt der BGH an vorgenannter Stelle aus: „Der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 21a Abs. 3 VTabakG eine Marktverhaltensregelung ist (BGH, Urteil vom 18. November 2010 I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 Rn. 10 = WRP 2011, 870 Unser wichtigstes Cigarettenpapier). Für § 21a Abs. 4 VTabakG, der das für die Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen geltende Werbeverbot auf Dienste der Informationsgesellschaft erweitert, gilt nichts anderes.“

Auch die bestimmte Formen der Tabakwerbung erfassenden Verbote des § 22 Abs. 2 VTabakG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16; zu § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 Biotabak).

 

1.2.400 EU-TextilkennzV (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnisses)

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der EU-TextilkenzV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.6.2015, Az. 6 U 138/14; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.117 ff., 11.130).

1.2.410. TMG (Telemediengesetz)

1.2.410.1 § 13 TMG

Ob die dem Datenschutzrecht zugehörige Norm des § 13 Abs. 1 TMG eine Marktverhaltensregelung darstellt, ist umstritten: Das OLG Hamburg bejaht dies (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12); das KG Berlin verneint eine wettbewerbsbezogene Funktion des § 13 Abs. 1 TMG (KG Berlin, Urteil vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11). Richtigerweise dürfte § 13 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG darstellen. Laut Erwägungsgrund (30) der „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ ist der Ausgleich der in Frage stehenden datentschutzrechtlichen Interessen von Nutzer und datenerhebenden Stelle „unter Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs sicherzustellen“. Damit ist der Rechtsansicht des KG Berlin entgegenzutreten, welches „überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs“ bei der Gesetzgebung lediglich deshalb berücksichtigt sehen will, „um Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber“. Die Beschränkung der Persönlichkeitsrechte der Nutzer durch die gesetzlichen Informationspflichten des § 13 Abs. 1 TMG erfolgt einheitlich für sämtliche Marktteilnehmer, so dass gerade das unternehmerische Verhältnis der Marktteilnehmer zueinander („Wettbewerb“, vgl. hier) nicht tangiert wird. Genau dies ist aber laut Erwägungsgrund (30) Ziel der Richtline.

1.2.410.2 § 5 TMG

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG stellt keine Marktverhaltensregelungen Sinne von § 3a UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht. Das KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12, führt hierzu aus:

„aa) Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie 29/2005/EG) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2010, 244, Rn. 41 – Zentrale/Plus Warenhandelsgesellschaft; BGH, GRUR 2008, 807, TZ. 17 – Millionen-Chance; GRUR 2012, 949, TZ. 47 – Missbräuchliche Vertragsstrafe). Sie regelt abschließend, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als unlauter anzusehen und deswegen unzulässig sind (EuGH, GRUR 2009, 199, Rn. 51 – VTB/Total Belgium und Galatea/Sanoma; BGH, a.a.O., Millionen-Chance und Missbräuchliche Vertragsstrafe). Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie; BGH, a.a.O., Missbräuchliche Vertragsstrafe). Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. Art. 4, Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie; EuGH, a.a.O., Zentrale/Plus Warenhandelsgesellschaft; BGH, Beschluss vom 19.7.2012, I ZR 2/11, TZ. 12 – GOOD NEWS).Letzteres gilt jedenfalls, soweit die Regelungen wettbewerbsrechtlich durchgesetzt werden sollen.

bb) Hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen deutschen Informationsgebote fehlt es – wie bereits angesprochen – an einer Grundlage im Unionsrecht.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gebietet ebenso nur eine Information über die Identität des Lieferers und (u.U.) seine Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma. Das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen soll durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden. Mit dieser Angabe (jedenfalls bei § 312c Abs. 1 BGB: irgendeiner vertretungsberechtigten Person, etwa auch eines Prokuristen oder Generalbevollmächtigten, Palandt/Grüneberg BGB, 71. Auflage, EGBGB 246 § 1 Rn. 5) soll nur der Rechtsverkehr mit diesem Unternehmen (Klarstellung einer vertretungsberechtigten und empfangsberechtigten Person) erleichtert werden.“

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG lautet:

„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.“

1.2.420. UStG (Umsatzsteuergesetz)

Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (insbesondere die §§ 14, 14 a UStG) stellen keine Marktverhaltensregeln dar. Steuervorschriften, die die Erhebung von Steuern sichern sollen, haben grundsätzlich keine das Marktverhalten regelnde Schutzfunktion (BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07; KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07; OLG München, Urteil vom 15.05.2003, Az. 29 U 1703/03, Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4 Rdn. 11.39; Link in: Ullmann, juris PK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 79). Der BGH (a.a.O.) führt hierzu aus: „Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar (OLG München GRUR 2004, 169, 170; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 4.12.2003 – I ZR 140/03; OLG Oldenburg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rdn. 11/17; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 192; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 43; v. Walter, Rechtsbruch als unlauteres Marktverhalten, 2007, S. 200; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 206). Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen (MünchKomm. UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63). Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rdn. 11/17). Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig nicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden (MünchKomm. UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63).“

1.2.430. VerpackV (Verpackungsverordnung)

Zur Verpackungsverordnung äußert sich das OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 103/12 wie folgt: „§ 9 Abs. 1 VerpackV ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dass die Rücknahme- und Verwertungspflicht gemäß § 6 VerpackVO (alter Fassung) zumindest im Verhältnis zum Mitbewerber Marktbezug aufweist, ist höchstrichterlich aner­kannt (BGH, GRUR 2007, 162 = WRP 2007, 177 [Rn. 12] – Mengenausgleich in Selbstentsorger­ge­mein­­schaft). Die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 9 VerpackVO wirkt sich ebenfalls deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus. Soweit davon auch das Marktverhalten gegen­über Verbrauchern betroffen ist, regelt die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in ihrem Anwendungsbereich dieses Verhältnis (anders als das zu Mitbewerbern, vgl. BGH, GRUR 2010, 654 = WRP 2010, 876 [Rn. 15] – Zweckbetrieb) allerdings abschließend; ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen kann eine Unlauterkeit nach § 3a UWG insoweit nur begründen, wenn diese eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 = WRP 2012, 1096 [Rn. 15] – Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 47] – Missbräuchliche Vertragsstrafe). Ob dies im Hinblick auf Art. 7 der (Verpackungs-) Richtlinie 94/62/EG hier der Fall ist (vgl. EuGH, NVwZ 2005, 190 – Radl­ber­ger und Spitz; BVerfG, NJW 2012, 598), kann dahin gestellt bleiben, weil bereits kein Verstoß der Beklagten gegen die gemäß allgemeinen Grundsätzen nach ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem objektiven Zweck auszulegende (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 = WRP 2012, 1250 [Rn. 11 ff.] – Alles kann besser werden) deutsche Vorschrift des § 9 VerpackVO anzunehmen ist.“

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 VerpackV lautet:

„Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1 sind vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen.“

1.2.440. WpHG (Gesetz über den Wertpapierhandel)

§ 31 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 WpDVerOV stellt eine Marktverhaltensregelung dar.

Nach § 4 WpDVerOV müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Hierin ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zu sehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 U 2124/13).

§ 4 WpDVerOV lautet:

„(1) Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Sie sind nur dann redlich, eindeutig und nicht irreführend im Sinne des § 31 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 erfüllen.

(2) Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden.“

Nach § 31 Abs. 2 WpHG müssen alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Sofern Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten gegeben werden, die direkt oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssen diese bestimmte in § 31 Abs. 2 WpHGnäher ausgeführte Anforderungen erfüllen. Auch diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 U 2124/13).

Die Vorschrift lautet:

„(2) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. Sofern Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten gegeben werden, die direkt oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssen

1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6 sowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34b Abs. 8, oder vergleichbaren ausländischen Vorschriften entsprechen oder

2. die Informationen, sofern sie ohne Einhaltung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt werden, eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen genügen und dass sie einem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen nicht unterliegen.“

IV. Marktverhaltensregelung

Gemäß § 3a UWG wird nicht nur die Verletzung eines (beliebigen) Gesetzes vorausgesetzt, sondern eines besonders qualifizierten Gesetzes, nämlich eines solchen, das (auch) dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

1. Definition Marktverhaltensregelung

Als Marktverhaltensregelung gilt jede gesetzliche Bestimmung, die das Verhalten eines Unternehmers bei der Kontaktaufnahme (z.B. Werbung) oder beim Kontakt (z.B. Verkaufsgespräche) mit der Marktgegenseite regeln soll. Marktverhaltensregelungen sind insofern gesetzliche Bestimmungen, welche die Marktgegenseite bei ihrer Auswahlentscheidung schützen oder stärken sollen. Allerdings sind Marktverhaltensregeln nicht darauf beschränkt (BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07, Rn. 18). Die betreffende Vorschrift muss keine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az. I ZR 139/09, Rn. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11). Der Schutz der Interessen der Marktteilnehmer muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre Zweck der jeweiligen Vorschrift sein (KG Berlin, Urteil vom 24.01.2014, Az. 5 U 42/12; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. (2014), § 4 Rn. 11.33). Es genügt, dass die Vorschrift auch das Interesse der Marktteilnehmer schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (KG Berlin, Urteil vom 24.01.2014, Az. 5 U 42/12; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. (2014), § 4 Rn. 11.35a).

Die verletzte Norm muss (zumindest auch) die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf dem jeweiligen Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. I ZR 250/03; BGH, Urteil vom 15.05.2003, Az. I ZR 292/00; BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az. I ZR 64/01; BGH, Urteil vom 04.11.2003, Az. KZR 16/02; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011, Az. 20 U 36/11; OLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 225/10; OLG Hamburg GRUR-RR 2010, S. 57; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG (32. Aufl.), § 4 UWG, Rdnr. 11.34). Im Hinblick auf Mitbewerber setzt eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm voraus, dass die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck und nicht bloß Folge der gesetzlichen Vorschrift ist, indem sie zumindest auch die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung schützt. Das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen genügt dagegen für sich allein nicht (BGH, GRUR 2000, 1076; BGH, GRUR 2010, 654; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 69/14; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014), § 4 UWG, Rn. 11.35b, 11.35c).

Bejaht wurde das Vorliegen einer Marktverhaltensregelung zum Beispiel für die Vorschrift des § 7 S. 1 ElektroG, da diese – neben dem vorrangigen Ziel einer effektiven ökologischen Abfallbewirtschaftung (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG) – auch dem Schutz von Mitbewerbern vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nichtgekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer diene (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 69/14 unter Verweis auf OLG Celle, WRP 2014, 228 m.w.N.). Ganz generell hat der BGH entschieden, dass Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, regelmäßig Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 189/07). Zu weiteren Beispielen s. unten.

2. Marktzugangsregelung als Marktverhaltensregeln

Auch Vorschriften, die den Zugang zu einem Markt regeln (z.B. Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz), werden als Marktverhaltensregeln interpretiert (BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07; BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az. I ZR 182/02, BGH, Urteil vom 26.09.2002, Az. I ZR 293/99). Die Grenze zu einer Marktverhaltensregelung ist aber dann erreicht, wenn eine Vorschrift lediglich dazu dient, bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festzulegen (BGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07; BGH, Urteil vom 25.04.2002, Az. I ZR 250/00). 

Bei der Verletzung von Vorschriften über den Marktzutritt muss anhand Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene, d.h. eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGH, Urteil vom 26.09.2002, Az. I ZR 293/99).

VI. Zuwiderhandlung

Notwendig ist allein eine objektive Marktgerichtetheit der betreffenden Wettbewerbshandlung (BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 194/02), was als Abgrenzung von rein betriebsinternem oder privatem Verhalten zu verstehen ist, das keinen Verstoß im Sinne on § 3a UWG darstellt.

Für die Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift gemäß § 3a UWG ist auf Seiten des Verletzers kein Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit) erforderlich. Nicht einmal die Kenntnis der objektiven Tatumstände ist erforderlich. Auch rechtliche Unkenntnis von der Unlauterkeit der betreffenden Wettbewerbshandlung schützt den Verletzer also nicht.

VII. Spürbare Beeinträchtigung

Das Kriterium der Spürbarkeit in § 3a UWG entspricht dem des § 3 Abs. 1 UWG a.F. Eine pauschale Festlegung der Spürbarkeit ist nicht möglich. Vielmehr bedarf diese einer wertenden Auslegung anhand der Schutzzwecke der jeweiligen lauterkeitsrechtlichen Vorschriften des UWG (BGH, Urteil vom 28.06.2007, Az. I ZR 153/04). Zu unterscheiden ist dabei (weiterhin) zwischen der spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern auf der einen Seite und den Interessen von sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern auf der anderen Seite.

1. Spürbare Beeinträchtigung von Verbrauchern

Der Begriff des Verbrauchers ist legaldefiniert über § 2 Abs. 2 UWG i.V.m. § 13 BGB (vgl. Kommentierung zu § 2 UWG).

Eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers setzt voraus, dass das relevante Wettbewerbsverhalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ohne das betreffende Wettbewerbsverhalten nicht getroffen hätte. Diese Wirkung muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, also nicht nur rein theoretisch, naheliegen (OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11).

2. Spürbare Beeinträchtigung von sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern

Der Begriff des „Mitbewerbers“ ist legaldefiniert über § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, während der Begriff des („sonstigen) Marktteilnehmers“ in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG eine gesetzliche Definition erhält (vgl. jeweils Kommentierung zu § 2 UWG).

Eine spürbare Beeinträchtigung von sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern setzt voraus, dass das relevante Wettbewerbsverhalten tatsächlich (also nicht nur hypothetisch) geeignet ist, den Marktzugang des Mitbewerbers zu beeinträchtigen oder sogar weitergehend, dessen real existierende Vermögenswerte zu beschädigen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 3 UWG, Rn. 119).

3. Rechtsprechung

Die bereits dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere des OLG Hamm, bietet bei der Auslegung des Spürbarkeits-Begriffs Orientierungshilfen:

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11:
Eine fehlende Grundpreisangabe ist immer “spürbar” im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und keine Bagatelle

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 4 U 196/12:
Der Hinweis auf die nicht mehr geltende Batterieverordnung ist ein Bagatellverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07:
Die fehlende Angabe der Handelsregisternummer ist ein spürbarer Wettbewerbsverstoß und keine Bagatelle

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2010, Az. 4 U 141/09:
Die fehlende Angabe einer Abgabeschränkung beim Kondomverkauf ist eine Bagatelle

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10:
Die Maßangabe eines Computerbildschirms in Zoll statt Zentimeter ist wettbewerbsrechtlich nur eine Bagatelle

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009, Az. 4 U 156/09:
Eine fehlerhafte Grundpreisangabe ist nicht immer abmahnfähig – Bagatellverstoß

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08:
Bagatellfall, wenn Wettbewerbsverstoß nur in bereits beendeten Angeboten zu finden ist

LG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09:
Die fehlende Angabe von Auslandsversandkosten ist wettbewerbsrechtlich eine unerhebliche Bagatelle

KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08:
Die Abkürzung des Geschäftsführernamens im Impressum ist ein Bagatellverstoß



C. Literatur zu § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.)

Amschewitz, Hinweispflichten der Aussteller neuer Personenkraftwagen nach der PKW-EnVKV,
WRP 2014, 382

Brenncke, Das Verhältnis zwischen UWG und Wertpapierhandelsgesetz für Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
WRP 2014, 662

Glöckner, Rechtsbruchstatbestand oder … The Saga Continues!
GRUR 2013, 568

Göckler, Die Bedeutung der Purely Creative Entscheidung für die UGP-Richtlinie
WRP 2014, 1167-1172

Köhler, Dogmatik des Beispielskatalogs des § 4 UWG
WRP 2012, 638

Linsenbarth/Schiller, Datenschutz und Lauterkeitsrecht – Ergänzender Schutz bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht durch das UWG?
WRP 2013, 576

Lotz/Klickermann, Abmahnfähigkeit von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
WRP 2013, 1571

Mand/Rektorschek, Wertreklame für Arzneimittel – Eine kritische Analyse von § 7 HWG
WRP 2015, 429

Omsels, Die Auswirkungen einer Verletzung richtlinienwidriger Marktverhaltensregelungen auf § 3a UWG
WRP 2013, 1286

Ruess, Alles Quark? Gedanken zu “Monsterbacke II” – Zugleich Anmerkung zu BGH, 12. 02. 2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II
WRP 2015, 559

Stillner, Irreführung über Verbraucherrechte – Das Aus für die „Flucht in die Rechtsauffassung“
WRP 2015, 438-442

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