A. Gesetzeswortlaut von § 8 UWG

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;

4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) 1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor.

B. Inhaltsverzeichnis

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I.   Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung
II.  Adressat des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
III. Aktivlegitimation der Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen
IV. Rechtsmissbrauch
V. Anwendung des UKlaG

C. Literatur


 

I.   Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung


II.  Adressat des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs


III. Aktivlegitimation der Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen


IV. Rechtsmissbrauch


V. Anwendung des UKlaG

BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12
(Keine) Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12
Konkretes Wettbewerbsverhältnis

BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 209/11
Unlautere Telefonwerbung

BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 51/11
Werbung für Glücksspiele

BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 105/11
Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage

BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 199/10
Mehrfachabmahnung

BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 105/10
Unzulässige Werbung nach dem HWG

BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11
Irreführende Werbung für diätisches Lebensmittel

BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafe

BayVerfGH, Urteil vom 26.10.2012, Az. Vf. 101-VI-11
Entbehrlichkeit einer Abmahnung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 U 240/13
Konkretes Wettbewerbsverhältnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 6 U 201/12
Mehrfachverfolgung eines Wettbewerbsverstoßes

OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11
Ausschluss der Abmahnkosten bei unterbliebener Kontaktaufnahme



C. Literatur
zu § 8 UWG

Eckert/Freudenberg, Schleichwerbung mit Fantasieprodukten
GRUR 2012, 343

Köhler, Wegfall der Erstbegehungsgefahr durch „entgegengesetztes Verhalten”?
GRUR 2011, 879

Sack, Neuere Entwicklungen der Individualklagebefugnis im Wettbewerbsrecht
GRUR 2011, 953

Willems, Wettbewerbsstreitsachen am Mittelpunkt der klägerischen Interessen?
GRUR 2013, 462

Ziegelmayer, Die Reputation als Rechtsgut
GRUR 2012, 761

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